Paragraphen in 3 Ni 3/19 (EP)
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 96 | PatG |
1 | 85 | PatG |
1 | 314 | ZPO |
1 | 320 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 85 | PatG |
2 | 96 | PatG |
1 | 314 | ZPO |
1 | 320 | ZPO |
BUNDESPATENTGERICHT Ni 3/19 (EP)
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
ECLI:DE:BPatG:2020:280520B3Ni3.19EP.0 betreffend das europäische Patent 1 516 720 (DE 50 2004 001 140)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und die Richter Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich beschlossen:
Der Antrag der Beklagten vom 30. April 2020 auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beklagte, der das im Tenor genannte Urteil am 16. April 2020 zugestellt worden ist, hat mit Telefax vom 30. April 2020 sinngemäß beantragt,
im Urteil auf Seite 22 in der 9-letzten und 10-letzten Zeile die Aussage „wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat, dass die Polyurethanreaktion auch nach längerer Zeit noch nicht vollständig abgeschlossen ist“
zu streichen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien damit nicht zutreffend wiedergegeben. Sie habe dort lediglich ihren schriftsätzlichen Vortrag wiederholt, nämlich dass nach Abschluss der Polyurethanreaktion noch vereinzelt reaktive Gruppen im Innern der Polyurethanschicht übrig bleiben könnten, diese aber für eine effektive Reaktion mit der PIR-Reaktionsmischung zur Bildung der Isocyanuratschicht nicht zur Verfügung stünden. Sie habe weiter ausgeführt, der Begriff „noch reaktionsfähig“ in den Merkmalen 3.2 bis 3.4 in Patentanspruch 1 des Streitpatents sei dahin zu verstehen,
dass noch eine effektive Reaktion zwischen der Haftvermittlerschicht und der PIRReaktionsmischung zur Bildung der Isocyanuratschicht stattfinden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Tatberichtigungsantrag zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach liegen die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung schon nicht vor. Auch wenn sie sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnere, gehe sie davon aus, dass im Urteil der Vortrag der Beklagten zutreffend wiedergegeben sei. Zudem bestätige sie mit ihren Ausführungen im Tatbestandsberichtigungsantrag das in der beanstandeten Passage zutreffend wiedergegebene Wissen des Fachmanns.
II.
Der Antrag der Beklagten, über den jedenfalls in Ermangelung eines entsprechenden Antrags ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden kann (Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl., § 96 Rn. 7), ist zwar nach § 96 PatG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt, in der Sache aber unbegründet.
Nach § 96 PatG – der insoweit § 320 ZPO entspricht – können Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 85 PatG handelt, auf Antrag berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts, wobei es nicht darauf ankommt, an welcher Stelle die Tatsachen in der Entscheidung festgestellt werden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 96 Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 320 Rn. 7 m.w.N.). Der Beweiskraft des Tatbestandes unterliegen aber nur die ausdrücklich getroffenen („positiven“) Feststellungen im Urteil, nicht aber das „Schweigen“ des Urteils, d.h. die Nichterwähnung des Parteivorbringens („keine negative Beweiskraft des Tatbestands“, vgl. BGH NJW 2004, 1876).
Nach diesen Grundsätzen bedarf es vorliegend keiner Tatbestandsberichtigung. Soweit es den zweiten Halbsatz der beanstandeten Aussage („dass die Polyurethanreaktion auch nach längerer Zeit noch nicht vollständig abgeschlossen ist“) betrifft, handelt es sich hierbei um eine rechtliche Würdigung des Senats, die nicht der Tatbestandsberichtigung unterliegt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem ersten Halbsatz. Zwar kommt mit der Formulierung „wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat“ zum Ausdruck, dass die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung etwas vorgetragen hat, was nach dem Verständnis des Senats genau das bestätigt, was der Senat im nachfolgenden Halbsatz als eigene rechtliche Wertung zum Ausdruck bringt. Damit gibt die beanstandete Aussage in ihrer Gesamtheit aber nach dem Verständnis eines unbefangenen Betrachters nicht eine wörtliche Aussage der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wieder, sondern nur rechtliche Schlussfolgerungen des Senats. Einer wörtlichen Wiedergabe der konkreten Aussage der Beklagten hätte es nach den oben zitierten rechtlichen Grundsätzen zum Urteilsinhalt auch nicht bedurft. Da sich die beanstandete Gesamtaussage damit auf die rechtliche Wertung des Senats beschränkt, deren Richtigkeit er in einer nicht wiedergegebenen Aussage der Beklagten als bestätigt erachtet, und das Urteil mangels negativer Beweiskraft des in ihm nicht wörtlich wiedergegebenen Parteivorbringens vollständig und richtig ist, bedarf es keiner Tatbestandsberichtigung im Hinblick auf die beanstandete Urteilspassage.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. § 320 Rn. 16). Die Entscheidung ist unanfechtbar (Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl., § 96 Rn. 9)
Schramm Schwarz Dr. Münzberg Dr. Wismeth Dr. Freudenreich
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 96 | PatG |
1 | 85 | PatG |
1 | 314 | ZPO |
1 | 320 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 85 | PatG |
2 | 96 | PatG |
1 | 314 | ZPO |
1 | 320 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen