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V ZB 71/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 71/13 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck - 7. Zivilkammer - vom 8. Mai 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 30. November 2012 die Betroffene auch in dem Zeitraum vom 30. November 2012 bis zum 2. Dezember 2012 in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe: I.

Die Betroffene, eine somalische Staatsangehörige, wurde am 29. November 2012 aus Dänemark kommend von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen. Sie führte lediglich eine maltesische Identitätskarte mit sich. In Malta hatte sie im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 30. November 2012 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tag Sicherungshaft bis längstens 29. Januar 2013 angeordnet.

Am 3. Dezember 2012 stellte die Betroffene einen Asylantrag. Auf ein Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2013 hin wurde die Betroffene noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der amtsgerichtliche Beschluss die Beteiligte für die Zeit des Vollzugs der Sicherungshaft ab dem 3. Dezember 2012 in ihren Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts sie bereits ab dem 30. November 2012 in ihren Rechten verletzt hat.

II.

Das Beschwerdegericht meint, es sei nicht zu beanstanden, dass der Betroffenen der Haftantrag nicht in schriftlich übersetzter Form bei ihrer Anhörung vorgelegen habe. Ihr rechtliches Gehör sei dadurch gewahrt worden, dass ihr ein Verfahrenspfleger beigeordnet worden sei, der an der Anhörung teilgenommen habe. Die Anordnung der Haft zur Zurückschiebung sei erst ab dem 3. Dezember 2012 rechtswidrig gewesen.

III.

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthafte (vgl. zur Erledigung bereits in der Beschwerdeinstanz Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 10 f.) und nach § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts auch in dem Zeitraum vom 30. November 2012 bis zum 2. Dezember 2012 in ihren Rechten verletzt worden, weil ihr der Haftantrag nicht zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 142/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5). Da es an einer solchen Dokumentation fehlt, ist davon auszugehen, dass der Betroffenen keine Ablichtung des Haftantrages ausgehändigt worden ist.

2. Soweit das Beschwerdegericht darauf verweist, dass der Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wurde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

a) Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers - die Voraussetzungen für seine Bestellung lagen hier allerdings nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom

26. September 2013 - V ZB 212/12, juris Rn. 8 ff.) - besteht zwar darin, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 45). Ihm soll eine Person zur Seite gestellt werden, die aus der objektiven Sicht eines Dritten dafür Sorge trägt, dass seine Vorstellungen und Interessen in dem Verfahren sachgerecht zum Ausdruck gebracht werden können (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 419 Rn. 2). Dies rechtfertigt es, von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen auszugehen, wenn jedenfalls dem Verfahrenspfleger der Haftantrag übermittelt wird und er an der persönlichen Anhörung des Betroffenen teilnimmt. Damit ist die sachgerechte Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den Betroffenen gewährleistet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 212/12, juris Rn. 11).

b) Eine Übermittlung des Haftantrages an den Verfahrenspfleger vor der Anhörung des Betroffenen ist aber weder dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte dokumentiert. Das Erfordernis der Aushändigung des Haftantrages in vollständiger Abschrift soll gewährleisten, dass der Betroffene in der Lage ist, zu sämtlichen Angaben der Behörde Stellung zu nehmen. Bei einer fehlenden Aushändigung des Haftbefehls vor der Anhörung kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Ziel verfehlt wird, was zur Folge hat, dass in dem Rechtsbeschwerdeverfahren von einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden muss (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 6 mwN). Dies ist im gleichen Maße der Fall, wenn für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt ist und diesem der Haftbefehl nicht vor der Anhörung ausgehändigt wird.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Oldenburg i. Holstein, Entscheidung vom 30.11.2012 - 20b XIV 130/12 B LG Lübeck, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 T 787/12 und 7 T 789/12 -

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