Paragraphen in I ZB 77/21
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 77/21 BESCHLUSS vom 7. April 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:070422BIZB77.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Odörfer Pohl Wille Schmaltz Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 17.11.2021 - 34 M 32177/21 LG Hannover, Entscheidung vom 25.11.2021 - 7 T 20/21 -
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