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2 StR 144/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 144/15 BESCHLUSS vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR144.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe: 1 Der Senat hat nach Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. Januar 2015 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 22 Fällen und des Betrugs in 11 Fällen schuldig ist; die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Senat als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. März 2016 Anhörungsrüge erhoben. 2 Der Senat kann offen lassen, ob die am 3. März 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist des § 356a Abs. 1 Satz 2 StPO erhoben und damit zulässig ist. Zwar hat der Verurteilte vorgetragen, den Beschluss des Senats vom 26. November 2015 erst am 25. Februar 2016 durch seinen Verteidiger erhalten zu haben, der diesem am 22. Januar 2016 zugegangen war. Der Schlussverfügung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschluss des Senats auch dem Verurteilten am 19. Januar 2016 übersandt worden ist. Vor diesem Hintergrund mag zwar zutreffen, dass der Verteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt B. , dem Angeklagten den Beschluss des Senats erst am

25. Februar 2016 übersandt hat. Dass der Verurteilte den Beschluss des Senats nicht bereits zuvor erhalten hat, ist damit jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Die Anhörungsrüge ist jedoch – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Aus dem Umstand, dass der Senat in der Begründung seines Beschlusses nicht ausdrücklich auf die vom Verurteilten erhobenen Einwände eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel

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