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4 StR 263/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 263/12 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Januar 2012, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Feststellungen zum Absehen von einer Verfallsanordnung und zum Wert des jeweils Erlangten entfallen; insoweit wird die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten P. der Urteilstenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Raubes in neun statt in acht Fällen schuldig ist.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe:

Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Frage einer Verfallsanordnung nach § 430 Abs. 1 StPO i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO vom Verfahren aus und beschränkt die Verfolgung auf die anderen Rechtsfolgen.

Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der Verfallsentscheidung insoweit einen nicht auflösbaren Widerspruch auf, als das Landgericht in der Urteilsformel Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO zum Absehen von Verfallsanordnungen und dem Wert des von den Angeklagten jeweils Erlangten getroffen hat, während es ausweislich der Urteilsgründe in Anwendung von § 73c Abs. 1 StGB bei allen Angeklagten in vollem Umfang von Verfallsanordnungen abgesehen hat, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen der Angeklagten vorhanden war.

In dem nach der Beschränkung verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Soweit hinsichtlich des Angeklagten P. in der Urteilsformel nur acht Taten des schweren Raubes genannt werden, ist - wie sich aus den Urteilsgründen und dem Schlussantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ergibt - ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne gegeben, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er wie hier für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2000

- 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386; vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05).

Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin

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2 349 StPO
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2 442 StPO
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