• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 607/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 607/17 BESCHLUSS vom 4. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Waffenhandels u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:040718B4STR607.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 1, 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juli 2017 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C II der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenhandels in 74 Fällen und wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus verfahrensökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall C II der Urteilsgründe gemäß § 52a WaffG aF wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG verurteilt worden ist.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von der Verfahrenseinstellung unberührt. Mit Blick auf die weiteren 74 Einzelstrafen von jeweils acht Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die für Fall C II der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von acht Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Franke RinBGH Roggenbuck ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Franke RiBGH Dr. Quentin ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Franke Feilcke Cierniak

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 607/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 2 StPO
2 154 StPO
2 349 StPO
2 36 WaffG
1 52 WaffG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 2 StPO
2 154 StPO
2 349 StPO
2 36 WaffG
1 52 WaffG

Original von 4 StR 607/17

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 607/17

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum