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EnVR 49/18

BUNDESGERICHTSHOF EnVR 49/18 BESCHLUSS vom

27. November 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:271119BENVR49.18.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - 3 Kart 485/16 - ist wirkungslos.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - EnVR 49/15, juris Rn. 2 mwN). Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Verfahrensausgang anzuerkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt). Es fehlt jedenfalls an einer Antragstellung (vgl. BGH aaO) bzw. an einer sonstigen wesentlichen Verfahrensförderung (Theobald/Werk in Danner/Theobald, Energierecht, § 90 EnWG Rn. 13 [Stand: Mai 2019]).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Tolkmitt Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 485/16 [V] -

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2 90 EnWG
1 50 GKG
1 3 ZPO

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