Paragraphen in 4 StR 148/20
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2 | 349 | StPO |
1 | 55 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 148/20 BESCHLUSS vom 16. Juni 2020 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:160620B4STR148.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Raubes und versuchten Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12. April 2019 (Az. 725 Ds 613/18) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen räuberischen Diebstahls und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Raubes, versuchten Raubes, räuberischen Diebstahls und Diebstahls „unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12. April 2019 (Az. 725 Ds 613/18) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten und drei Jahren und drei Monaten“ verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.375 Euro angeordnet. Ihre gegen die Verurteilung gerichtete Revision führt zu einer Klarstellung der Urteilsformel. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.
1. Die Verurteilung wegen Raubes im Fall II. 1 der Urteilgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar genügt die Darstellung des zum Beleg der Täterschaft der Angeklagten herangezogenen DNAVergleichsgutachtens nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350 Rn. 5 mwN). Der Senat kann aber mit Rücksicht auf die vorhandenen weiteren Beweismittel ausschließen, dass die Überzeugungsbildung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten auf diesem Rechtsfehler beruht.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings war die Urteilsformel wie geschehen klarzustellen. Wird in einem Urteil aufgrund der Zäsurwirkung einer rechtskräftigen Vorverurteilung und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auf mehrere Gesamtstrafen erkannt, muss sich bereits aus dem Tenor ergeben, für welche Taten die Angeklagte zu den jeweiligen Gesamtstrafen verurteilt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 456/18 Rn. 33).
Sost-Scheible Sturm Bender Rommel Quentin Vorinstanz: Dortmund, LG, 27.11.2019 - 520 Js 384/19 37 KLs 16/19
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