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23 W (pat) 7/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/11 Verkündet am 13. Mai 2014

…

BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 198 26 283 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, der Richter Brandt und Dr. Friedrich sowie der Richterin Dr. Hoppe beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2010 /20. Januar 2011 wird aufgehoben.

2. Das Patent Nr. 198 26 283 wird widerrufen.

Gründe I.

Das Patent 198 26 283 (Streitpatent) wurde am 12. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität aus der Anmeldung DE 197 26 001 vom 19. Juni 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Es hat die Bezeichnung „Verfahren zur Anzeige eines vor einem Kraftfahrzeug befindlichen Objektes, insbesondere eines vorausfahrenden Kraftfahrzeuges“.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 G hat den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE 195 39 799 A1 D2 DE 43 19 904 A1 D3 DE 41 40 327 A1 D4 DE 41 07 177 A1 und D5 DE 40 32 927 A1 ermittelt (Nummerierung der Druckschriften wie im Einspruchsverfahren) und nach geringfügigen Modifizierungen des Anspruchssatzes mit Beschluss vom 26. Mai 2008 ein Patent erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 16. Oktober 2008.

Gegen das Patent hat die R… GmbH mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2008, fristgerecht eingegangen am 14. Januar 2009, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang mangels Neuheit seines Gegenstandes gegenüber der ergänzend zu den Druckschriften D1 bis D5 genannten Druckschrift D6 196 05 218 C1 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat dem widersprochen und in der von der Patentabteilung 31 des DPMA am 15. Dezember 2010 durchgeführten Anhörung die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit Ansprüchen 1 bis 7 nach Hauptantrag, hilfsweise mit Ansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag, jeweils wie in der Anhörung übergeben, beantragt.

Die Einsprechende hat in der Anhörung hinsichtlich des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag neben der mangelnden Patentfähigkeit auch geltend gemacht, das Streitpatent offenbare die Erfindung nicht so, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem hat sie auch Zweifel an der Klarheit des Anspruchs geäußert.

Die Patentabteilung hat das Patent mit in der Anhörung verkündetem Beschluss mit den Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag vom 15. Dezember 2010 sowie mit der Beschreibung und der Figur gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechterhalten, wobei im Anspruch 3 der Begriff „Objekt“ durch die Angabe „vorausfahrendes Kraftfahrzeug“ ersetzt wurde.

Gegen den ihr mit einem am 2. Februar 2011 abgesandten Einschreiben übermittelten Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 9. Februar 2011, eingegangen am 11. Februar 2011, Beschwerde eingelegt und in ihrer Beschwerdebegründung vom 8. Januar 2014 dargelegt,

- der geltende Anspruch 1 sei unklar, - die im Anspruch 1 gegebene Lehre sei mangels entsprechender Anweisungen im Streitpatent nicht ausführbar und - die Lehre des Anspruchs 1 sei weder neu noch beruhe sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2010 / 20. Januar 2011 aufzuheben und das Patent Nr. 198 26 283 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt die Beschwerde zurückzuweisen.

Der geltende Anspruch 1, mit dem die Patentabteilung das Patent beschränkt aufrechterhalten hat, hat folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Anzeige eines einem Kraftfahrzeug vorausfahrenden Kraftfahrzeuges, wobei mittels mindestens einer Abstandssensorik und eines Head-up Displays ein mittels der Abstandssensorik erfasstes vorausfahrendes Kraftfahrzeug durch ein Symbol (5) im Head-up Display dargestellt wird, wobei das Symbol (5) lokal an der Stelle im Head-up Display angeordnet wird, an der sich das erfasste vorausfahrende Kraftfahrzeug (3) im Gesichtsfeld des Kraftfahrzeugführers befindet, dadurch gekennzeichnet, dass bei mehreren erfassten vorausfahrenden Kraftfahrzeugen (3, 4) nur das für die jeweilige Verkehrssituation relevanteste vorausfahrende Kraftfahrzeug (3) mittels Symbol dargestellt wird.“

Hinsichtlich der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Gleiches gilt auch für den vorangegangenen Einspruch, denn er ist frist- und formgerecht eingelegt und mit Gründen versehen. Die Einsprechende hat in ihrem Einspruchsschriftsatz auch die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Einzelnen so dargelegt, dass Patentamt und Patentinhaber ohne eigene Ermittlungen daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (Schulte PatG, 9. Auflage, § 59, Rdn. 84 bis 86). Damit ist die Voraussetzung für die Überprüfung des Patents im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren erfüllt (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 59, Rdn. 150 und 152).

Die Beschwerde hat Erfolg, denn das angegriffene Patent war gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 PatG zu widerrufen.

2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Anzeige eines vor einem Kraftfahrzeug befindlichen Objektes gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Aufgrund der zunehmenden Verkehrsdichte ist es für einen Kraftfahrzeugführer immer schwieriger, die Verkehrssituation zutreffend einzuschätzen, so dass man dem Kraftfahrzeugführer bei Bedarf Objekterfassungssysteme an die Hand gibt, mittels derer dieser bspw. über die Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen unterrichtet wird. Da jedoch insbesondere auf Autobahnen die Anzahl vorausfahrender Fahrzeuge erheblich ist und somit die Zuordnung der Entfernungsangabe zum entsprechenden Fahrzeug verlorengeht, ist man dazu übergegangen, dem Kraftfahrzeugführer zusätzlich eine visuelle Anzeigehilfe zur Verfügung zu stellen.

Dem Streitpatent liegt daher als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Anzeige vor einem Kraftfahrzeug befindlicher Objekte zu schaffen, das eine eindeutige Zuordnung des oder der angezeigten Objekte ermöglicht, ohne den Fahrer stark abzulenken, vgl. den Abschnitt [0008] der Patentschrift.

Diese Aufgabe wird gemäß dem geltenden Anspruch 1 durch ein Verfahren zur Anzeige eines einem Kraftfahrzeug vorausfahrenden Kraftfahrzeuges gelöst, bei dem mittels mindestens einer Abstandssensorik und eines Head-up Displays ein mittels der Abstandssensorik erfasstes vorausfahrendes Kraftfahrzeug durch ein Symbol lokal an der Stelle im Head-up Display angeordnet wird, an der sich das erfasste vorausfahrende Kraftfahrzeug im Gesichtsfeld des Kraftfahrzeugführers befindet. Dabei wird bei mehreren erfassten vorausfahrenden Kraftfahrzeugen nur das für die jeweilige Verkehrssituation relevanteste vorausfahrende Kraftfahrzeug mittels Symbol dargestellt.

3. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist nicht patentfähig, denn es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).

Bei dieser Sachlage können die von der Einsprechenden geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit und der Klarheit (die ohnehin kein Widerrufsgrund nach § 21 PatG ist) dahingestellt bleiben.

Als Fachmann ist vorliegend ein in der Kraftfahrzeugindustrie oder einem entsprechenden Zulieferbetrieb tätiger und mit der Entwicklung von Anzeigen von Objekterfassungssystemen bei Kraftfahrzeugen betrauter berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

4. Die Druckschrift D1 (DE 195 39 799 A1) offenbart in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 ein Verfahren zur Anzeige eines einem Kraftfahrzeug vorausfahrenden Kraftfahrzeuges, wobei mittels einer Abstandssensorik und eines Head-up Displays ein mittels der Abstandssensorik erfasstes vorausfahrendes Kraftfahrzeug durch ein Symbol im Head-up Display angezeigt wird (Um den Fahrer auf bestimmte wichtige Fahrzustände aufmerksam zu machen, wird in jüngster Zeit immer mehr vorgeschlagen, wichtige Meß- und Warninformationen im Gesichtsfeld des Fahrers mit Hilfe eines Head-up-Displays […] darzustellen / Sp. 1, Zeilen 14 bis 19 // Die in Fig. 1 dargestellte erfindungsgemäße Informationseinrichtung mit einem Head-up-Display weist im Wesentlichen eine Verarbeitungseinrichtung 1 auf, in welcher von Sensoren 2a bis 2n stammende Signale M1 bis Mn verarbeitet werden. Solche Signale können bei einer eingeschalteten Abstandsregelung der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug […] sein. […] Die in ein anzeigbares Format gebrachten Informationssignale I1 bis In werden Mitteln 3 zugeführt, die über ihre optische Einrichtung die Informationssignale I1 bis In auf die Windschutzscheibe 4 des Fahrzeuges einspiegeln. Das als Pixelgrafik in linearer Form ausgebildete Anzeigebild, wie es in Fig. 2 gezeigt ist, weist drei Bereiche A, B und C auf, in denen Informationssignale I1 bis I5 dargestellt sind. Bei einer eingeschalteten Abstandsregelung wird das Informationssignal I1 als Rückansicht eines Kraftfahrzeuges eingespiegelt / Sp. 2, Zeilen 15 bis 38 i. V. m. Fig. 1 und 2 // Um eine selbsterklärende Wirkung der Anzeige zu erhalten, werden die Informationssignale bevorzugt bildhaft dargestellt / Sp. 1, Zeilen 54 bis 56)).

Dabei wird das Symbol für das erfasste vorausfahrende Fahrzeug lokal an der Stelle im Head-up-Display angeordnet, an der sich dieses im Gesichtsfeld des Kraftfahrzeugführers befindet. Denn bei einer Annäherung an das vorausfahrende Fahrzeug wird die Darstellung des Symbols für das vorausfahrende Fahrzeug auf dem Head-up-Display so verändert, dass die symbolische Ansicht des Fahrzeugs auf der Anzeige im Gesichtsfeld des Fahrers immer näher rückt (In den weiteren Fig. 2a bis 2d ist die kontinuierliche Veränderung des angezeigten Informationssignals I1 in Abhängigkeit der betragsmäßigen Werte des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in vier Stufen gezeigt. Mit geringer werdenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug rückt nicht nur die symbolische Ansicht des Fahrzeuges auf der im Gesichtsfeld befindlichen Anzeige immer näher; in hoher Gefahrensituation sind auch die Rücklichter des Fahrzeugs nicht mehr dargestellt. Im Gegensatz zu einer zweiten Zifferndarstellung neben der Geschwindigkeitsanzeige I2, I3, I5 ist eine sehr gute Verarbeitbarkeit für den Fahrzeugführer gegeben, da dieser das Näherkommen des symbolischen Fahrzeuges sofort mit Gefahr assoziiert / Sp. 2, Zeilen 50 bis 63, wobei die Figurenfolge der Fig. 2a bis 2d in augenfälliger Weise zeigt, wie sich bei dieser Darstellung die lokale Anordnung des Anzeigesymbols I1 auf der Anzeigefläche entsprechend der Annäherung an das vorausfahrende Fahrzeug ändert).

Das im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebene Merkmal, dass bei mehreren erfassten Fahrzeugen nur das für die jeweilige Verkehrssituation relevanteste vorausfahrende Fahrzeug mittels Symbols dargestellt wird, ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Gesamtzusammenhang der Druckschrift D1 bei der Berücksichtigung typischer Verkehrssituationen, wie sie jeder Kfz-Fahrer aus der täglichen Fahrpraxis kennt.

Denn die Druckschrift D1 gibt bereits die Lehre, die Anzeige nur auf diejenigen Darstellungen zu beschränken, die für den Fahrer in den wechselnden Situationen jeweils wichtig sind, indem das jeweilige Informationssignal erst bei Überschreiten eines Grenzwertes des dem Informationssignal zugrunde liegenden Signals angezeigt wird (Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, mit einer möglichst geringen Anzahl von wechselnden Anzeigebildern einen möglichst großen Informationsgehalt für den Fahrer zu schaffen / Sp. 1, Zeilen 36 bis 39 // Weiterhin kann vorgesehen sein, dass die Darstellung mindestens eines der Informationssignale nur nach Überschreiten eines Grenzwertes des dem Informationssignal zugeordneten Signals erfolgt. Diese Ausgestaltung der Erfindung weist dadurch den Vorteil auf, dass das im Sichtbereich des Fahrers befindliche Anzeigebild nicht mit einer großen Anzahl von Darstellungen überladen wird / Sp. 1, Zeile 62 bis Sp. 2, Zeile 1).

Sollte - wie es im realen Verkehrsgeschehen laufend vorkommt - ein Fahrzeug von einer parallelen Spur in die Spur des mit der oben erläuterten Anzeige ausgerüsteten Fahrzeugs einscheren, werden gemäß der Lehre der Druckschrift D1 von den Sensoren 2a bis 2n, vgl. Fig. 1 der D1, während des Einschervorgangs sowohl das einscherende als auch das ursprünglich vorausfahrende Fahrzeug erfasst und bei Überschreiten eines Grenzwertes, vgl. Sp. 1, le. Abs., die Darstellung des ursprünglich vorausfahrenden Fahrzeugs im Head-up-Display durch die Darstellung des eingescherten Fahrzeugs abgelöst, da dieses nun das mit geringstem Abstand vorausfahrende Fahrzeug ist.

Angesichts dieser Lehre und im Hinblick auf die in der Druckschrift D1 erläuterte Konzentration der Anzeige auf die jeweils aktuell wichtigen Darstellungen und die Gefahrenwarnung bei zu großer Annäherung an das jeweils vorausfahrende Fahrzeug ergibt sich das Merkmal, von mehreren erfassten vorausfahrenden Fahrzeugen nur das für die jeweilige Verkehrssituation relevanteste vorausfahrende Fahrzeug darzustellen, in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1.

Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

5. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 fallen wegen der Antragsbindung mit dem Hauptanspruch, vgl. BGH GRUR 2007, 862 - „Informationsübermittlungsverfahren II“.

6. Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten, sofern sie beschwert sind, das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.

Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Hoppe Cl

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