Paragraphen in AR (Ri) 1/18
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BUNDESGERICHTSHOF AR(Ri) 1/18 BESCHLUSS vom 4. April 2018 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2018:040418BAR.RI.1.18.0
2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - AR(Ri) 1/16 und - AR(Ri) 2/16, jeweils juris).
Die Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. September 2017 und vom 30. November 2017 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen diese Beschlüsse kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – eröffnet ist.
Mayen Karczewski von der Weiden Hartung Menges Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.09.2017 - DGH 1/16 -
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