Paragraphen in 11 W (pat) 38/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 38/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 102 484.7 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Gruber ECLI:DE:BPatG:2020:080120B11Wpat38.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für die Klasse B25F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. August 2018 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 5. Juni 2013;
- Beschreibungsseiten 1, 1a, 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 aus dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2019;
- Zeichnungen: Figur 1 vom Anmeldetag.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat die Prüfungsstelle für Klasse B25F des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 22. März 2012 angemeldete und am 26. September 2013 offengelegte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Drehbare Betätigungseinheit“
zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle ist zu der Auffassung gelangt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags, eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Juni 2013, sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D2 und dem Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D5 auch nahegelegt. Bezüglich ihrer Einschätzung zur erfinderischen Tätigkeit verweist die Prüfungsstelle auf den amtlichen Bescheid vom 10. Juni 2015. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 eingereichten Hilfsantrags ergebe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1. Darüber hinaus weist die Prüfungsstelle auf einen sich ihrer Meinung nach aus den Anmeldeunterlagen ergebenden Widerspruch hin.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 28. September 2018. Auf Hinweis des Senats vom 3. Dezember 2019 reicht die Anmelderin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 geänderte Beschreibungsseiten 1, 1a, 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 zum Hauptantrag ein. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf Basis der Patentansprüche gemäß Hauptantrag vom 5. Juni 2013, hilfsweise mit den Patentansprüchen in der Fassung des Hilfsantrags vom 5. Oktober 2015 zu erteilen.
Im angefochtenen Beschluss werden die Druckschriften D1 DE 10 2005 025 930 A1 D2 DE 20 2005 017 902 U1 D3 DE 296 13 949 U1 D4 DE 203 08 492 U1 D5 US 5,687,802 D6 DE 10 2007 030 644 A1 genannt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gegliederter Fassung hat folgenden Wortlaut:
M1 Betätigungseinheit zur Steuerung eines Hydraulikantriebs, mit M2 - einer Anschlusseinheit und einer Anschlussaufnahme, die jeweils zur druckdichten Verbindung mit einer ersten Hydraulikversorgungseinheit, einer zweiten Hydraulikversorgungseinheit und/oder einem Hydraulikwerkzeug ausgebildet sind, M3 - einer die Anschlusseinheit und die Anschlussaufnahme verbindenden Hydraulikflüssigkeitsleitung und M4 einem Betätigungselement zur Ansteuerung des über eine Steuerungsleitung verbundenen Hydraulikantriebs dadurch gekennzeichnet, dass M5 das Betätigungselement (10) um die Hydraulikflüssigkeitsleitung (8) drehbar angeordnet ist.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 sowie zur Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
A.
1. Die Patentanmeldung betrifft eine Betätigungseinheit zur Steuerung eines Hydraulikantriebs, mit einer Anschlusseinheit und einer Anschlussaufnahme, die jeweils zur druckdichten Verbindung mit einer ersten Hydraulikversorgungseinheit, einer zweiten Hydraulikversorgungseinheit und/oder einem Hydraulikwerkzeug ausgebildet sind, einer die Anschlusseinheit und die Anschlussaufnahme verbindenden Hydraulikflüssigkeitsleitung und einem Betätigungselement zur Ansteuerung des über eine Steuerungsleitung verbundenen Hydraulikantriebs (OS Abs. 0001).
In der Beschreibung der Anmeldung ist angegeben, dass Betätigungseinheiten zum Steuern von Hydraulikwerkzeugen, bspw. Nietzangen zum Verpressen von Nieten, in vielfältigen Ausgestaltungen aus dem Stand der Technik bekannt seien. Ein Einsatzbereich derartiger Betätigungseinheiten in Verbindung mit Hydraulikwerkzeugen finde sich u. a. bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen, wo als Hydraulikwerkzeug bspw. ein Nietwerkzeug zum Ziehen von Blindnieten eingesetzt werde (OS Abs. 0002).
Derartige Betätigungseinheiten seien üblicherweise mit dem Hydraulikwerkzeug und einem Pneumatik-Hydraulik-Druckübersetzer (Antrieb) verbunden, wodurch bspw. Hydraulik-Nietwerkzeuge als besonders kleine Baueinheit ausbildbar seien, um mit diesen auch in besonders schwer zugänglichen Bereichen zu arbeiten. Aufgrund der bevorzugt starren Verbindung zwischen der Betätigungseinheit und dem Hydraulikwerkzeug sowie der notwendigen Verbindung mit dem Antrieb sei die Handhabung auch besonders kleiner Hydraulikwerkzeuge jedoch weiterhin nur eingeschränkt möglich, da die Betätigungseinheit mit dem Hydraulikwerkzeug nur gemeinsam bewegbar sei. Insbesondere in schmalen Bauräumen sei das Hydraulikwerkzeug daher weiterhin nur begrenzt einsetzbar (OS Abs. 0003).
Die zu lösende Aufgabe soll sein, eine Betätigungseinheit bereitzustellen, die die Einsatzmöglichkeit eines an die Betätigungseinheit angeschlossenen Hydraulikwerkzeugs verbessert (OS Abs. 0004).
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder entsprechenden akademischen Grades mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von kraftgetriebenen Handwerkzeugen, insbesondere mit hydraulischem Antrieb.
Die Aufgabe soll durch eine Betätigungseinheit mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
2. Der Anmeldungsgegenstand gemäß Patentanspruch 1 bedarf einer Erläuterung.
Der Patentanspruch 1 ist auf eine Betätigungseinheit zur Steuerung eines Hydraulikantriebs (Merkmal M1) gerichtet. Hierzu ist für die Betätigungseinheit ein Betätigungselement wie bspw. ein Auslösehebel oder ein Druckknopf (vgl. OS Abs. 0012) gefordert, wobei das Betätigungselement über eine Steuerleitung den Hydraulikantrieb ansteuert (Merkmal M4). Hydraulikantrieb und Steuerleitung sind nicht als Bestandteile der Betätigungseinheit definiert, wobei die Betätigungseinheit bzw. das Betätigungselement dann aber zumindest an die Steuerleitung zur Ausbildung einer Verbindung anschließbar sein muss (vgl. Figur, Steuerleitungsanschluss 13).
Der Anspruchswortlaut lässt offen, ob es sich bei der Steuerleitung um eine elektrische, pneumatische, hydraulische oder mechanische Leitung handeln soll.
Die Betätigungseinheit umfasst des Weiteren eine Anschlusseinheit und eine Anschlussaufnahme, die jeweils zur druckdichten Verbindung mit einer ersten Hydraulikversorgungseinheit, einer zweiten Hydraulikversorgungseinheit und/oder einem Hydraulikwerkzeug ausgebildet sind (Merkmal M2). Unter einer Hydraulikversorgungseinheit ist schlichtweg eine an die Betätigungseinheit anschließbare Hydraulikleitung (vgl. OS Abs. 0011) zu verstehen. Mit anderen Worten verfügt die Betätigungseinheit über zwei Anschlüsse, über die die Betätigungseinheit entweder an zwei Hydraulikleitungen oder eine Hydraulikleitung und ein Hydraulikwerkzeug anschließbar sein soll (vgl. OS Abs. 0011). Die Hydraulikleitung oder die Hydraulikleitungen und das Hydraulikwerkzeug bilden keine Bestandteile der Betätigungseinheit, vielmehr sind sie Teil eines peripheren Hydrauliksystems, in das die Betätigungseinheit mittels ihrer beiden Anschlüsse eingebunden werden kann.
Die Anschlusseinheit und die Anschlussaufnahme verbindet eine Hydraulikflüssigkeitsleitung (Merkmal M3), die auch als Bestandteil der Betätigungseinheit definiert ist und eine von der Steuerleitung verschiedene zusätzliche Leitung ausbildet. Das Betätigungselement ist drehbar um diese Hydraulikflüssigkeitsleitung angeordnet (Merkmal M5), wobei drehbar im Sinne von zumindest um einen Teilbereich des Außenumfangs der Hydraulikflüssigkeitsleitung drehbar zu verstehen ist. In der Anmeldung ist beschrieben, dass hierzu das Betätigungselement und die Hydraulikflüssigkeitsleitung als Bestandteile eines Gleitlagers ausgebildet sein können (vgl. OS Abs. 0015, 0029, Figur).
B.
1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die Merkmale M1 bis M4 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 finden sich so bereits im ursprünglichen Patentanspruch 1.
Das Merkmal M5 der Betätigungseinheit nach Patentanspruch 1 spezifiziert die Drehbarkeit des Betätigungselements gegenüber der Hydraulikflüssigkeitsleitung (vgl. ursprünglicher Patentanspruch 1) dahingehend enger, dass eine Drehbarkeit um die Hydraulikflüssigkeitsleitung gegeben sein soll. Dass das Betätigungselement die Hydraulikflüssigkeitsleitung umgibt und als bewegliches Bauteil drehbar um die Hydraulikflüssigkeitsleitung angeordnet, insbesondere auch um diese drehbar gelagert sein kann, ist so unmittelbar der Anmeldung zu entnehmen (vgl. OS Abs. 0015, 0028, 0029, Figur).
Die Patentansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 6.
In der geltenden Beschreibung wurde gegenüber der Beschreibung vom Anmeldetag der geänderte Anspruchswortlaut des Patentanspruchs 1 berücksichtigt sowie der Stand der Technik angegeben.
Die Prüfungsstelle sieht einen Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Beschreibung im Abs. 0008 der Offenlegungsschrift und der Fassung des Merkmals M5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 (vgl. Abschnitt I des angefochtenen Beschlusses). So werde einerseits eine Verdrehbarkeit des Hydraulikwerkzeugs gegenüber dem sperrigen Betätigungselement als vorteilhaft beschrieben, obwohl doch eigentlich anspruchsgemäß eine Drehbarkeit des Betätigungselements um die Hydraulikflüssigkeitsleitung gefordert sei.
Der Senat vermag hierin aber keinen Widerspruch erkennen. Denn vielmehr ermöglicht die Drehbarkeit des Betätigungselements um die Hydraulikflüssigkeitsleitung eine Verdrehbarkeit von Hydraulikwerkzeug und Betätigungseinheit gegeneinander. Ursächlich lässt sich mittels des Merkmals M5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 somit die im Abs. 0008 beschriebene positive Wirkung hinsichtlich der im Abs. 0004 der Offenlegungsschrift angegebenen Aufgabe erzielen.
2. Das gewerblich anwendbare Betätigungselement gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist patentfähig.
2.1 Die Betätigungseinheit nach Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags ist neu (§§ 1, 3 PatG).
Die Auffassung der Prüfungsstelle (vgl. Abschnitt G des angefochtenen Beschlusses), der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch die Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen, erweist sich als nicht zutreffend.
Die Druckschrift D2 offenbart ein pneumatisches Werkzeug, das unter Zwischenschaltung eines Luftanschlussstücks an eine Hochdruckluftröhre anschließbar ist (vgl. Abs. 0019, 0020, 0021, Figur 1). Das Werkzeug T umfasst offensichtlich ein Betätigungselement in Form von einem Betätigungsschalter (vgl. Figur 1). Es ist nicht erkennbar, welches dieser für eine rein pneumatische Anwendung bestimmten Bauteile räumlich und körperlich so ausgebildet sein könnte, um auch als eine anspruchsgemäße Betätigungseinheit zur Steuerung eines Hydraulikantriebs (Merkmal M1) betrieben werden zu können. Somit ist der anspruchsgemäße Gegenstand neu gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift D2.
Darüber hinaus unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 aber auch im Hinblick auf seine weiteren Merkmale von der aus der Druckschrift D2 bekannt gewordenen Vorrichtung.
Sollte der Fachmann in dem das Betätigungselement umfassenden Werkzeug T eine Betätigungseinheit erkennen, so wäre diese Betätigungseinheit aber nicht zur Steuerung eines Hydraulikantriebs ausgebildet, da sich über das Betätigungselement keine mit einem Hydraulikantrieb verbundene Steuerleitung ansteuern lässt. Es fehlen somit die Merkmale M1 und M4 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
Die Druckschrift D2 offenbart nur einen Anschluss, hier eine Anschlussaufnahme (Lufteinlass T1) der Betätigungseinheit T, für eine Pneumatikversorgungseinheit bspw. in Form des Werkzeuganschlussstücks 10 des Luftanschlussstücks bzw. der Hochdruckluftröhre A. Ein zweiter Anschluss, wie über die im Merkmal M2 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 definierte Anschlusseinheit gefordert, ist in der Druckschrift D2 nicht beschrieben. Selbst wenn man das Luftanschlussstück der Betätigungseinheit T zuordnete, bildete ein Kopplungsloch 53 (vgl. Abs. 0025, Figur 2) des Luftanschlussstücks zwar eine anspruchsgemäße Anschlussaufnahme für die Hochdruckluftröhre A aus, allerdings wäre ein Werkzeuganschlussstück 10 (vgl. Abs. 0020, Figur 1) des Luftanschlussstücks dann nicht auf die anspruchsgemäße Anschlusseinheit zu lesen, da über das Werkzeuganschlussstück 10 nur ein interner Anschluss zwischen zwei die Betätigungseinheit ausbildenden Bauteilen gegeben ist. Eine zweite Anschlussmöglichkeit der Betätigungseinheit an ein externes Pneumatikbauteil im Sinne der Anmeldung wäre auch bei dieser Lesart nicht gegeben. Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man in dem System aus Werkzeug T, Luftanschlussstück und Hochdruckluftröhre A eine Betätigungseinheit erkennen sollte. Ein dahingehendes Verständnis liegt offenbar auch der Argumentation der Prüfungsstelle zugrunde (vgl. angefochtener Beschluss Abschnitt G). Auch dieses System umfasst keinen zweiten Anschluss bzw. keine Anschlusseinheit zur Ausbildung einer Verbindung zwischen der Betätigungseinheit und einem weiteren Bauteil eines externen Pneumatiksystems. Ohne Anschlusseinheit fehlte es aber auch an einer zur anspruchsgemäßen Hydraulikflüssigkeitsleitung analogen Druckluftleitung und an der geforderten Drehbarkeit des Betätigungselements um eine solche Leitung (Merkmale M3 und M5).
Nach alledem ist in der Druckschrift D2 keines der Merkmale der Betätigungseinheit nach Patentanspruch 1 offenbart.
Die Druckschriften D1 sowie D3 bis D5 betreffen pneumatische Handwerkzeuge und somit keine Betätigungseinheiten zur Steuerung eines Hydraulikantriebs. Darüber hinaus lehren diese Druckschriften auch nicht, ein Betätigungselement einer Betätigungseinheit drehbar um eine Druckluftleitung der Betätigungseinheit anzuordnen. Somit ist zumindest zu den Merkmalen M1, M4 und M5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 dort nichts beschrieben.
In der Druckschrift D6 ist ein hydraulisch betätigbares Handwerkzeug offenbart (vgl. Abs. 0054 bis 0064, Figur 1), wobei ein (Rumpf)-Handwerkzeug 1 mit einem Hydraulikwerkzeug 2 (Arbeitskopf 2) verbunden ist. Das (Rumpf)-Handwerkzeug umfasst ein Betätigungselement (vgl. Abs. 0064, Figur 1, Betätigungsschalter 15) zur Ansteuerung eines Hydraulikantriebs in Form eines Elektromotors mit Pumpe (vgl. Abs. 0057, 0058). Implizit ist somit auch eine elektrische Steuerungsleitung offenbart, die das Betätigungselement und den Elektromotor des Hydraulikantriebs verbindet. Das aus der Druckschrift D6 bekannt gewordene (Rumpf)-Handwerkzeug bildet demnach eine Betätigungseinheit mit den Merkmalen M1 und M4 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 aus.
Diese Betätigungseinheit ist über eine Anschlusseinheit (vgl. Abs. 0090, Figur 3, Ausströmöffnung 29, Öffnung 45) druckdicht mit dem Hydraulikwerkzeug verbunden (Teilmerkmal M2). Die Ausbildung eines zweiten Anschlusses zur Verbindung der Betätigungseinheit mit einer externen Hydraulikversorgungseinheit bzw. einer Hydraulikleitung im Sinne der Anmeldung lehrt die Druckschrift D6 nicht. Zwar ist eine Drehbarkeit zwischen Betätigungseinheit bzw. Betätigungselement und dem Hydraulikwerkzeug vorgesehen (vgl. Patentanspruch 1), diese wird aber nicht durch eine Drehbarkeit zwischen dem Betätigungselement und einer anspruchsgemäßen Hydraulikflüssigkeitsleitung der Betätigungseinheit erreicht.
Somit fehlen in der Druckschrift D6 das Teilmerkmal M2 sowie die Merkmale M3 und M5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
Die Prüfungsstelle ist der Auffassung (vgl. angefochtener Beschluss Abschnitt I), dass bereits in der Anmeldung (vgl. OS Abs. 0026) angegeben sei, dass sich ein Betätigungselement drehbar um eine Hydraulikflüssigkeitsleitung durch eine zum Stand der Technik gehörende Drehkopplung anordnen ließe. Demnach müsse die anspruchsgemäße Drehbarkeit (vgl. Merkmal M5) als nicht neu gelten. Allerdings übersieht die Prüfungsstelle dabei, dass in dem von ihr zitierten Absatz der Anmeldung beschrieben ist, dass eine Verbindung einer Betätigungseinheit mit einer Hydraulikversorgungseinheit, also bspw. mit einem Hydraulikschlauch 7, mittels einer bekannten Drehkopplung ausführbar sei, um eine Drehbarkeit des Hydraulikschlauchs, also einer Hydraulikversorgungseinheit, gegenüber der Betätigungseinheit zu ermöglichen. Die anspruchsgemäß zur Betätigungseinheit gehörende Hydraulikflüssigkeitsleitung ist aber nicht mit der hier beschriebenen externen Hydraulikversorgungseinheit bzw. mit dem nicht der Betätigungseinheit zuzuordnenden Hydraulikschlauch gleichzusetzen. Die Verwendung einer Drehkopplung zur Verbindung einer Betätigungseinheit bzw. eines Betätigungselements mit einer Hydraulikversorgungseinheit oder einem Hydraulikwerkzeug führt demnach nicht zur geforderten Drehbarkeit des Betätigungselements um die Hydraulikflüssigkeitsleitung im Sinne der Anmeldung.
2.2 Die Betätigungseinheit gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 PatG).
Keine der Druckschriften D1 bis D6 offenbart eine Betätigungseinheit mit einem Betätigungselement, das um eine Hydraulikflüssigkeitsleitung oder um eine ein Arbeitsmedium führende Leitung drehbar angeordnet ist (Merkmal M5).
Somit gelangt der Fachmann auch nicht in einer etwaigen Zusammenschau dieser Druckschriften zu einer Betätigungseinheit mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags.
Insbesondere betreffen die Lehren der Druckschriften D1 bis D3 sowie der Druckschrift D5 Betätigungseinheiten mit Betätigungselementen, über die sich jeweils die durch eine Druckluftleitung zu einem Werkzeug strömende Menge an Druckluft als Arbeitsmedium über eine Stößel-Ventilanordnung steuern lässt. Die Betätigungselemente stehen also in direkter mechanischer Wirkverbindung mit den Druckluftleitungen bzw. mit in den Druckluftleitungen angeordneten Ventilen. Wie der Fachmann unter Beibehaltung dieser Wirkverbindung ohne Weiteres konstruktiv das jeweilige Betätigungselement um die Druckluftleitung drehbar anordnen könnte, ist selbst unter Voraussetzung entsprechender fachmännischer Überlegungen, nicht erkennbar. Die diesbezüglich vertretene Auffassung der Prüfungsstelle im amtlichen Bescheid vom 10. Juni 2015, wonach ausgehend von der in der Druckschrift D5 (vgl. Spalte 2, Zeilen 36 bis Spalte 3, Zeile 36) offenbarten Betätigungseinheit 14 mit einem gegenüber dem Motorgehäuse 12 verdrehbaren Betätigungselement 70 (trigger) die merkmalsgemäße Ausgestaltung mit einer Verdrehmöglichkeit des Betätigungselements um die Druckluftleitung lediglich eine Konstruktionsvariante ohne technische Wirkung darstelle, kann somit nicht geteilt werden.
Wählt man dagegen die Druckschrift D2 als Ausgangspunkt aus, so fehlt dem Fachmann jedwede Veranlassung, an einem der Drehelemente 30, 50 (vgl. Abs. 0023, 0025, Figur 2) des Luftanschlussstückes 10 ein anspruchsgemäßes Betätigungselement, insbesondere auch zur Steuerung eines Hydraulikantriebs, auszubilden.
Gründe, aus denen heraus der Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens bei der aus der Druckschrift D6 bekannt gewordenen Betätigungseinheit zur Steuerung eines Hydraulikantriebs eine Anschlussaufnahme für eine Hydraulikleitung und somit auch eine Hydraulikflüssigkeitsleitung im Sinne der Anmeldung ausbilden sollte und zusätzlich um diese Hydraulikflüssigkeitsleitung drehbar das Betätigungselement anordnen sollte, sind ebenfalls nicht gegeben.
Die Gesamtbetrachtung des berücksichtigten Standes der Technik ergibt somit, dass die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vorgeschlagene Lösung nicht nahelag.
3. Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Betätigungseinheit gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Sie sind mit dieser ebenfalls patentfähig.
4. Da sich die Betätigungseinheit zur Steuerung eines Hydraulikantriebs bereits insoweit als patentfähig erweist, kommt es auf den Hilfsantrag nicht mehr an.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Dr. Fritze Gruber Fa
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