Paragraphen in 10 W (pat) 92/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 92/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 004 689.5 … hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 9. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 14, eingegangen am 16. Januar 2013, - Beschreibung Seiten 1 bis 14, eingegangen am 12. Januar 2009, - Zeichnung, Fig. 1 bis 3 und Fig. 4a, 4b, 4c, 4d, 4f, eingegangen am 12. Januar 2009.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 12. Januar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04B hat mit einem Beschluss, der am 5. Dezember 2012 verkündet wurde (mit Gründen versehene Fassung vom 6. Dezember 2012) die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 16. Januar 2013 Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen gem. Hauptantrag zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 42 27 170 A1 E2: EP 1 634 684 A2 Der geltende Anspruch 1 gem. Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„Aufbausystem (2) für Salzsteinkonstruktionen mit einer Mehrzahl von Salzsteinen (3, 11, 17, 18), welche benachbart zueinander angeordnet sind, und mit Verbindungselementen (12), wobei die Verbindungselemente zur Befestigung der Salzsteine (3, 11, 17, 18) ausgebildet sind, wobei die Salzsteinkonstruktion mit Kunstlicht hinterleuchtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungselemente als Formschlusselemente (12) zwischen den Salzsteinen (3, 11, 17, 18) eingesetzt sind, wobei sich die Formschlusselemente (12) nur an den Salzsteinen (3, 11, 17, 18) abstützen und wobei die Formschlusselemente (12) transluzent und/oder transparent ausgebildet sind.“
An den Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 14 an.
2. Aufbausystem (2) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Formschlusselemente (12) farblos ausgebildet sind.
3. Aufbausystem (2) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Salzsteine (3, 11, 17, 18) Aufnahmestrukturen (10) zur formschlüssigen Aufnahme der Formschlusselemente (12) aufweisen. 4. Aufbausystem (2) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnahmestrukturen (10) mittels eines abtragenden Verfahrens in die Salzsteine (3,11, 17, 18) eingebracht sind. 5. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eines der Formschlusselemente (12) mindestens zwei Salzsteine (3, 11, 17, 18) und vorzugsweise zwei Reihen, jeweils mit mehreren Salzsteinen (3, 11, 17, 18), verbindet. 6. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Formschlusselemente als Kunststoffstreifen (12), insbesondere als Plexiglas-Streifen, ausgebildet und/oder dass die Aufnahmestrukturen als Nuten (10) eingebracht sind. 7. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Teilgruppe der Salzsteine (3), welche in der Einbausituation eine Fläche bilden, die Formschlusselemente (12) in Einbausituation waagrecht angeordnet sind. 8. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Teilgruppe der Salzsteine (16, 17, 18), welche in der Einbausituation eine Ecke (15) bilden, die Formschlusselemente (12) in Einbausituation lotrecht und/oder senkrecht angeordnet sind. 9. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Salzsteine (3) in Feldern (14) angeordnet sind, wobei die Randsteine (11) der Felder über eine Schiene (6, 9) an einer Tragstruktur (1) befestigt sind.
10. Aufbausystem (2) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Schiene (9) in Nuten der Salzsteine (3) eingreift. 11. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch mindestens einen als Wandstein (3) ausgebildeten Salzstein, welcher an zwei gegenüberliegenden Seitenflächen eine Nut (10) zur Aufnahme des Formschlusselements (12) aufweist. 12. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch mindestens einen als Schienenstein (16) ausgebildeten Salzstein, welcher an einer Seitenfläche eine Nut (10) zur Aufnahme des Formschlusselements (12) und an der gegenüberliegenden Seitenfläche in einem abgestuften Bereich eine Nut (10) zur Aufnahme der Schiene (9) aufweist. 13. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch mindestens einen Eckstein (16), welcher an mindestens einer Seitenfläche eine Nut (10) zur Aufnahme eines ersten Formschlusselements (12) und an einer Rückfläche eine weitere Nut (10) zur Aufnahme eines zweiten Formschlusselements (12) aufweist. 14. Aufbausystem (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Nuten (10) in Längserstreckung nicht durchgängig durch den Salzstein (3) sind.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Aufbausystem für Salzkonstruktionen vorzuschlagen, welches eine einfache und stabile Montage von Salzsteinen ermöglicht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 mit Merkmalen aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 zusammen.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Der Fachmann ist hier ein Techniker mit einigen Jahren Berufspraxis in der Planung und Fertigung von Dekorationsteilen und Konstruktionen aus Salzsteinen.
Vom technischen Umfeld her kommt der Stand der Technik nach der E2 (EP 1 634 684 A2) dem beanspruchten Gegenstand nach Anspruch 1 am nächsten. Dort werden Wände und Decken u. a. mit natürlichen Blöcken aus Salzkristallen verkleidet (vgl. Sp. 1, Z. 50-58).
Dieses bekannte Aufbausystem für Salzsteinkonstruktionen hat eine Mehrzahl von Salzsteinen 1 und Verbindungselementen 2, wobei die Salzsteine 1 benachbart zueinander angeordnet sind. Die Verbindungselemente 2 sind zur Befestigung der Salzsteine an eine Tragkonstruktion 3 ausgebildet.
Verbindungselemente als zwischen den Salzsteinen eingesetzte Formschlusselemente, die sich nur an den Salzsteinen abstützen und die transluzent und/oder transparent ausgebildet sind, sind aus der E2 nicht bekannt.
Hierzu gibt die E2 auch keine Anregungen, weil die Blöcke bzw. Salzsteine in der E2 nicht selbsttragend ausgebildet sondern über Verbindungselemente als Verkleidungsteil beispielsweise mit einer Betonschicht verbunden sind.
Die weiter als patenthindernd angesehene E1 (DE 42 27 170 A1) zeigt ein in Figur 2 dargestelltes Aufbausystem aus Steinen, dort als Baublöcke bezeichnet, und Verbindungselementen 24. Die Steine sind benachbart zueinander angeordnet. Die Verbindungselemente 24 sind zur Befestigung der Steine ausgebildet und als Formschlusselemente zwischen den Steinen eingesetzt (vgl. Fig. 2). Die Formschlusselemente stützen sich nur an den Steinen ab.
Salzsteinkonstruktionen mit Formschlusselemente, die transluzent und/oder transparent ausgebildet sind, sind aus der E1 nicht bekannt.
Aus der E1 ergeben sich keine Hinweise, ob die aus der E1 bekannten Formschlusselemente auch für Salzsteinkonstruktionen geeignet und verwendbar sind. Selbst wenn der Fachmann für seinen sehr speziellen Baustoff das Aufbausystem nach der E1 in Betracht zieht, fehlen sowohl dort als auch in der E2 Angaben und Anregungen auf eine transluzente und/oder transparente Ausbildung der Formschlusselemente. Diese ist auch nicht naheliegend, weil der gesamte ermittelte Stand der Technik keine transluzente und/oder transparente Verbindungselemente offenbart.
Damit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 14 gewährbar.
Lischke Eisenrauch Hildebrandt Küest prö
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