• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZB 17/25

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 17/25 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja nein ja nein ZPO §§ 130d, 520 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 9 f.; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 19 ff.; vom 20. September 2022 - VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9 mwN).

BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2025 - VIII ZB 17/25 - LG Berlin II AG Köpenick ECLI:DE:BGH:2025:021225BVIIIZB17.25.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2025 durch den Richter Kosziol als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt und die Richterin Dr. Böhm beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 3 - vom 31. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 7.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die den Beklagten mit Erdgas versorgte, hat diesen auf Duldung einer Zählersperre in Anspruch genommen und den Antrag erstinstanzlich einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat widerklagend verschiedene Feststellungen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Klageantrag erledigt hat, und die Widerklage abgewiesen.

Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 29. Mai 2024 verlängert. An diesem Tag um 23.44 Uhr hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten per Telefax einen von ihm unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. Am 30. Mai 2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) eingereicht; sie ist um 01.52 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen. Mit einem am 31. Mai 2024 um 01.35 Uhr aus seinem beA eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ausgeführt, er habe am 29. Mai 2024 in seiner Kanzlei "technische Störungen (wohl Internetrouter)" gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.

Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom 13. Juni 2024 darauf hingewiesen hatte, dass mangels schlüssiger Darlegung und Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 vorgetragen, er verwende als aktuelle Hardware einen Internetrouter, der Eigentum des Providers sei, nach dem Einschalten automatisch hochgefahren werde und dessen Software über von Zeit zu Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas bedient werden müsse. Die genaue Ursache der technischen Störung oder der Grund dafür, dass ein Zugriff auf das Internet bei Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument am 30. Mai 2024 wieder funktioniert habe, sei nicht bekannt; möglicherweise habe das Problem auch "vor dem Internetrouter" gelegen. Es sei bis zuletzt versucht worden, digital einzureichen, so dass am 29. Mai 2024 keine Zeit mehr für weitere Ausführungen zur Ersatzeinreichung gewesen sei. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seinen Vortrag vom 31. Mai 2024 in dem Schriftsatz vom 1. Juli 2024 anwaltlich versichert.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagte habe die Berufungsbegründung am 29. Mai 2024 nicht formwirksam und die am 30. Mai 2024 eingegangene Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht, weshalb es an einer form- und fristgerechten Berufungsbegründung fehle.

Die am 29. Mai 2024 - dem Tag des Fristablaufs - von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten per Telefax eingereichte Berufungsbegründung sei nicht formwirksam. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei gemäß § 130d Satz 1 ZPO zur Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument verpflichtet gewesen. Die Ersatzeinreichung per Telefax sei nicht gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO zulässig gewesen.

Der Beklagte habe eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bereits nicht schlüssig dargelegt. Erforderlich sei eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände unter Einschluss näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, um die Feststellung zu ermöglichen, ob die behauptete Unmöglichkeit auf technischen und nicht in der Person des Rechtsanwalts liegenden Gründen beruhe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten, zu denen die erforderlichen Endgeräte sowie die jeweils erforderliche Software in der jeweils aktuellsten Version gehörten. Eine solche Schilderung fehle vorliegend. Der Beklagte habe nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Hard- und Softwarekonstellation sein Prozessbevollmächtigter verwende, wie sich der Fehler geäußert habe, wann er aufgetreten sei und welche Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien. Im Streitfall sei auch zu berücksichtigen, dass die Störung offenbar keine zwei Stunden nach Fristablauf auf nicht dargelegtem Weg habe behoben werden können.

Hinzu komme, dass die Darlegung erst am 31. Mai 2024 verspätet gewesen sei. Grundsätzlich hätten Darlegung und Glaubhaftmachung bereits bei der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung seien nur dann zulässig, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit, welches die Einreichung als elektronisches Dokument vorübergehend unmöglich mache, tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerke und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibe. Entsprechendes habe der Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Zeitpunkt der Ersatzeinreichung sage nichts über den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des technischen Problems aus, zu welchem der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen habe. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, den Versuch der elektronischen Einreichung eines Schriftstücks rechtzeitig vor Fristablauf abzubrechen und - sofern ihm dies zeitlich möglich sei - den ersatzweise einzureichenden Schriftsatz um eine Darlegung und Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit zu ergänzen.

Die erst im Schriftsatz vom 1. Juli 2024 erfolgte Glaubhaftmachung sei erst recht nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO und damit verspätet.

Dem Beklagten sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein oder das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 11; vom 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25, WRP 2025, 1340 Rn. 8; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, juris Rn. 19; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

1. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht die - einander ergänzenden - Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Hiernach ist den Parteien (bereits) durch die Ausgestaltung des Verfahrensrechts ein Ausmaß an rechtlichem Gehör zu eröffnen, welches dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zudem dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung des Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 10; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, NJW-RR 2024, 606 Rn. 15).

b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht und ohne Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis zum 29. Mai 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden.

aa) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Urteil vom

25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6; Beschlüsse vom 15. Mai 2025 - IX ZB 1/24, NJW 2025, 2165 Rn. 28; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, juris Rn. 23; jeweils mwN). Dies gilt gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen.

Ein solcher Formverstoß liegt hier nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Denn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist den Berufungsbegründungsschriftsatz nicht als elektronisches Dokument, sondern lediglich in Form eines Telefaxschreibens beim Berufungsgericht eingereicht.

bb) Das Berufungsgericht hat ebenfalls - jedenfalls im Ergebnis - frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind.

(1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend bereits an einer Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO fehlt.

(a) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO) zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, NJW-RR 2024, 794 Rn. 14 mwN; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, juris Rn. 26) bezweckt, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, aaO). Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13 mwN; vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23,

NJW 2024, 901 Rn. 8; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, aaO). Durch die Einschränkung "aus technischen Gründen" und "vorübergehend" wird klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28; BGH, Beschlüsse vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO; vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 8; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 33/23, juris Rn. 6 [zu § 55d Satz 3 VwGO]).

Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände. Hieran fehlt es nach dem Vorgenannten, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, aaO Rn. 13; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO Rn. 16; vom 19. Dezember 2024 - IX ZB 41/23, NJW 2025, 508 Rn. 10; vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, aaO Rn. 9; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, aaO Rn. 28). Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 21; vom 14. März 2024 - V ZB 2/23, aaO; vom 19. Dezember 2024 - IX ZB 41/23, aaO; vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, aaO; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, aaO).

(b) Ausgehend hiervon ist es dem Beklagten - wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat - bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am 29. Mai 2024 hinreichend darzulegen.

(aa) Der Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 31. Mai 2024 lediglich ausgeführt, dass es in seiner Kanzlei am 29. Mai 2024 "technische Störungen (wohl Internetrouter)" gegeben habe und ein Zugriff auf das Internet und damit auch auf das beA nicht möglich gewesen sei. Dies stellt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe oder Umstände dar, die einen Rückschluss darauf ermöglichen würde, dass in der Person des Einreichers liegende Gründe unwahrscheinlich sind.

Es fehlt bereits an einer Schilderung des konkret aufgetretenen Fehlerbildes (z.B. einer vom Computer angezeigten Fehlermeldung oder bestimmter Signale des Internetrouters). Die Behauptung des Beklagtenvertreters, der Internetzugang sei aufgrund einer technischen Störung (wohl Internetrouter) nicht möglich gewesen, erlaubt angesichts verschiedener denkbarer Ursachen für eine nicht funktionierende Internetverbindung keinen tragfähigen Rückschluss darauf, dass die Unmöglichkeit auf technischen und nicht auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 10).

Auch ist nicht dargetan, seit wann die (behauptete) technische Unmöglichkeit bestand. Der bloße Vortrag, ein technisches Problem habe "an" einem bestimmten Tag bestanden, besagt nicht ohne Weiteres, dass es auch an diesem Tag erstmalig aufgetreten ist, sodass anhand dieses Vorbringens nicht beurteilt werden kann, ob es sich um eine nur vorübergehende technische Störung handelt.

Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verweist, wonach mit einem - nach allgemeiner Lebenserfahrung gelegentlich durchaus auftretenden - "Abbruch der Internetverbindung" die Art einer technischen Störung hinreichend genau beschrieben sein dürfte (BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZB 12/24, NJW-RR 2025, 757 Rn. 21 [zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]), unterscheidet sich der dortige Sachverhalt insofern von dem vorliegenden, dass dort die Rechtsanwältin glaubhaft gemacht hatte, am Tag des Fristablaufs habe um 22.56 Uhr noch ein Schriftsatz erfolgreich über das beA versandt werden können, bevor die Internetverbindung "zwischenzeitlich abgebrochen sei", was auf ihrem Laptop durch das Erscheinen eines Weltkugelsymbols angezeigt worden sei.

Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Sofortmaßnahmen von einem Rechtsanwalt als professionellem Einreicher im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO zur Wiederherstellung einer nicht funktionierenden Internetverbindung zu erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZB 12/24, aaO Rn. 22 [zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]; Biallaß, NJW 2023, 26, 28).

(bb) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1. Juli 2024 seinen Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass er als aktuelle Hardware einen im Eigentum des Providers stehenden Internetrouter verwende, der nach dem Einschalten automatisch hochgefahren und dessen Software über von Zeit zu Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas "bedient" werden müsse, genügt auch dieses Vorbringen im Streitfall nicht. Denn es fehlt nach wie vor an hinreichendem Vortrag zu dem konkret aufgetretenen Fehlerbild sowie dazu, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Störung handelt.

(2) Das Berufungsgericht hat zudem frei von Rechtsfehlern darauf abgestellt, dass die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in den Schriftsätzen vom 31. Mai 2024 und 1. Juli 2024 nicht mehr als unverzügliche Glaubhaftmachung im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO anzusehen sind.

(a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28). Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt

(vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 11; Beschlüsse vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 11; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 19; vom 4. September 2024 - IV ZB 31/23, NJW-RR 2024, 1506 Rn. 7 f.; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, juris Rn. 36). Ein Wahlrecht, die Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, aaO; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, aaO).

Unverzüglich - und somit ohne schuldhaftes Zögern - ist die Darstellung und Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Im Rahmen des § 130d Satz 3 ZPO ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Darstellung und Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 17 [zu § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG]; vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, FamRZ 2023, 1045 Rn. 11, 16; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, aaO Rn. 21). Der Zeitraum des unverschuldeten Zögerns im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO ist dabei eng zu fassen (BGH, Beschlüsse 15. Dezember 2022 - III ZB 18/22, NJW-RR 2023, 350 Rn. 10; vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, aaO Rn. 16; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, aaO Rn. 21 f.) und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, aaO Rn. 22).

Fehlt die unverzügliche Glaubhaftmachung, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 18 [zu § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG]; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130d Rn. 9).

(b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 31. Mai 2024 und 1. Juli 2024 als verspätet anzusehen.

(aa) Der Beklagte hat - worauf das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat schon nicht hinreichend dargetan, warum nicht bereits mit der Ersatzeinreichung am

29. Mai 2024 zu der behaupteten technischen Störung in Form des nicht möglichen Internetzugriffs hätte vorgetragen werden können.

Soweit die Rechtsbeschwerde auf den - zudem erst im Schriftsatz vom 1. Juli 2024 enthaltenen - Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten verweist, nach dem die Ersatzeinreichung am Tag des Fristablaufs erst nach 23.30 Uhr erfolgt sei, weshalb offenkundig keine Zeit mehr für weitere Ausführungen zur Ersatzeinreichung verblieben sei, zudem er bis zuletzt versucht habe, den Schriftsatz digital einzureichen, genügt dies nicht.

Zwar mag - was offenbleiben kann - nicht jede noch so kurzfristige technische Störung die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung eröffnen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 22). Sind aber mehrere Sendeversuche trotz ordnungsgemäßer Bedienung der grundsätzlich funktionsfähig bereitgestellten Infrastruktur erfolglos geblieben, liegt eine vorübergehende technische Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO vor und darf daher - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine Ersatzeinreichung vorgenommen werden, ohne dass bis unmittelbar vor Fristablauf (weiterhin) versucht werden muss, eine elektronische Übermittlung zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, aaO Rn. 22 ff.).

Entscheidend ist angesichts dessen nach der bereits aufgezeigten Rechtsprechung, wann der Rechtsanwalt das technische Defizit bemerkt und ob ihm zu diesem Zeitpunkt noch genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz - oder in einem anderen am Tag der Ersatzeinreichung bei Gericht eingehenden Schriftsatz (BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, aaO Rn. 12 ff.) - verbleibt. Hierzu fehlen Angaben des Beklagten. Aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vortrag zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung ist entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht erkennbar, wann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den (behaupteten) Ausfall des Internets bemerkt hat. Vielmehr lässt der Vortrag, es sei bis zuletzt versucht worden, den Schriftsatz digital einzureichen, auch den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die behauptete Störung des Internets deutlich vor 23.30 Uhr bemerkt hat und die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 130d Satz 2 ZPO bereits zusammen mit einer zugleich danach erfolgenden Ersatzeinreichung hätte vornehmen können, hierauf aber zugunsten weiterer - nicht notwendiger Versuche der elektronischen Übermittlung verzichtet hat.

(bb) Selbst wenn jedoch die Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten technischen Unmöglichkeit vorliegend ausnahmsweise nicht mit der Ersatzeinreichung oder am Tag derselben hätten erfolgen müssen, wären die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 31. Mai 2024 und 1. Juli 2024 als verspätet anzusehen.

(α) Vorliegend war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bereits am 30. Mai 2024 um 01.52 Uhr in der Lage, die Berufungsbegründung in elektronischer Form zu übermitteln. Einen Grund dafür, warum eine Darstellung und Glaubhaftmachung der behaupteten technischen Unmöglichkeit der Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument nicht ebenfalls am 30. Mai 2024 möglich war, ist von der Rechtsbeschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die erst einen Tag später am 31. Mai 2024 - also zwei Tage nach der Ersatzeinreichung - gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgte Darstellung der behaupteten technischen Unmöglichkeit war - wie der Senat selbst feststellen kann - nicht mehr unverzüglich; erst recht nicht diejenige vom 1. Juli 2024 (vgl. zur fehlenden Unverzüglichkeit bei Nachholung zwei Tage nach Ersatzeinreichung BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 25).

(β) Hinzu kommt, dass der Schriftsatz vom 31. Mai 2024 - worauf das Berufungsgericht zu Recht zusätzlich abgestellt hat - die von § 130d Satz 3 ZPO geforderte Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht enthielt.

Denn die Schilderung von selbst wahrgenommenen Vorgängen durch einen Rechtsanwalt kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die mitgeteilten Tatsachen nicht ohne Weiteres, sondern nur dann glaubhaft machen, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, NJOZ 2011, 1809 Rn. 11; vom 22. Oktober 2014

- XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 16; vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, NJW-RR 2017, 1266 Rn. 14; vom 20. September 2022 - VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9; vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 15 [zu § 14b Abs. 1 FamFG]; vom 17. Januar 2024 - XII ZB 88/23, NJW 2024, 901 Rn. 8; vom 11. April 2024 - IX ZB 22/23, juris Rn. 9). Eine solche anwaltliche Versicherung enthielt jedoch erst der Schriftsatz vom 1. Juli 2024, der nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO war.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch kein Fall der Divergenz gegeben. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Köpenick, Entscheidung vom 28.02.2024 - 4 C 76/23 LG Berlin II, Entscheidung vom 31.01.2025 - 3 S 7/24 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZB 17/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
19 130 ZPO
3 14 FamFG
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 2 GG
1 103 GG
1 55 VwGO
1 85 ZPO
1 97 ZPO
1 129 ZPO
1 520 ZPO
1 577 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
3 14 FamFG
1 2 GG
1 103 GG
1 55 VwGO
1 85 ZPO
1 97 ZPO
1 129 ZPO
19 130 ZPO
1 520 ZPO
2 522 ZPO
2 574 ZPO
1 577 ZPO

Original von VIII ZB 17/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZB 17/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum