Paragraphen in 5 ARs 57/22
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1 | 29 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 57/22 5 AR (VS) 27/22 BESCHLUSS vom 22. November 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Verlegung in den Vollzug des Landes Berlin hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:221122B5ARS57.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2022 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 (Az.: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist ihrerseits grundsätzlich nicht anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen richten sollte, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. näher BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 5 ARs 3/22).
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Kammergericht, 3. Februar 2022 – 6 VAs 21/21
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