Paragraphen in 6 StR 553/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 304 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 553/21 BESCHLUSS vom 24. März 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:240322B6STR553.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Februar 2022 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. Mai 2021 im Schuldspruch geändert und das weitergehende Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. März 2022 die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat den Rechtsansichten der Verteidigung nicht gefolgt ist, stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 6 StR 334/20).
Sollte der Vortrag als Gegenvorstellung zu verstehen sein, bliebe auch diese erfolglos, weil gegen den angegriffenen Beschluss kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und der Senat seine Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 – 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94).
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 27.05.2021 - 24 KLs 15/19 426 Js 21096/19
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1 | 304 | StPO |
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1 | 356 | StPO |
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