Paragraphen in 5 StR 647/17
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2 | 67 | StPO |
2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 647/17 BESCHLUSS vom 22. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:220218B5STR647.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es neben einer Einziehungsentscheidung die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf drei verfahrensfremde Strafen angeordnet.
Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Allerdings ist die Anrechnungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer war nicht befugt, gemäß § 67 Abs. 6 StPO zu bestimmen, dass auf den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfahrensfremde Strafen anzurechnen sind. Zuständig hierfür ist die StrafvoIIstreckungskammer (OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 – III – 3 Ws 114-116/15, RuP 2015, 169; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 20 VAs 1/16, juris; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl. § 67 Rn. 122b). Denn nur sie kann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens die erforderliche Gesamtabwägung vornehmen, ob die Kumulation der Folgen von Straf- und Maßregelvollzug zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten und damit zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 StPO führt (BT-Drucks. 18/7244, S. 26, 27).
Durch den Rechtsfehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert. Dem Senat ist es deshalb entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts verwehrt, die Anrechnungsentscheidung entfallen zu lassen.
Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger
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