Paragraphen in AnwZ (Brfg) 31/19
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1 | 112 | BRAO |
1 | 124 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 31/19 BESCHLUSS vom
27. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:270919BANWZ.BRFG.31.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 27. September 2019 beschlossen:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juli 2019 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 16. Februar 2019 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" eingelegt.
2. Mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Gegen die Entscheidung des Senats ist kein Rechtsmittel gegeben. Die "Nichtzulassungsbeschwerde/Berufung bzw. Revision" des Klägers geht damit ins Leere (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - AnwZ (BrfG) 71/13, juris Rn. 1).
Eine Umdeutung der Eingabe in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - AnwZ (Brfg) 66/17, juris Rn. 3); im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet ebenfalls aus, da der Kläger keine Gehörsverletzung rügt, sondern eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung erstrebt. Eine Anhörungsrüge wäre im Übrigen jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2019 - AGH 8/2018 (I) -
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1 | 112 | BRAO |
1 | 124 | VwGO |
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1 | 124 | VwGO |
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