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1 StR 7/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 7/13 BESCHLUSS vom 19. März 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2013 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe: I.

Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 10. September 2012 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt und diese mit einem auf den 19. November 2012 datierten Schriftsatz begründet. Dieser Schriftsatz ging am 20. November 2012, einen Tag nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht ein.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 21. Februar 2013 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit am 18. März 2013 eingegangenem Schriftsatz. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO)

und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) bezüglich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

II.

Beide Rechtsbehelfe bleiben erfolglos.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits unzulässig erhoben.

Gemäß § 45 Abs. 1 StPO wäre der Antrag binnen einer Woche nach dem Wegfall des Hindernisses, mithin nach Kenntniserlangung über den verspäteten Eingang der Revisionsbegründungsschrift, zu stellen gewesen. Diese Kenntnis hat der Antragsteller aber nicht erst - wie von ihm behauptet - durch die Zustellung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 2013 erhalten. Vielmehr war ihm bereits aus dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2013 bekannt, dass von einer Verspätung der Revisionsbegründung auszugehen war.

Der zur Glaubhaftmachung vorgelegte Faxbericht ist erst mit dem Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 18. März 2013 zu den Akten gelangt.

2. Die Anhörungsrüge ist - soweit im Hinblick auf das Fehlen einer Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von dem Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 Kenntnis erlangt haben will, überhaupt von seiner Zulässigkeit ausgegangen werden kann (§ 356a Satz 3 StPO) - jedenfalls unbegründet.

Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 21. Februar 2013 auch die - verspätete - Revisionsbegründung berücksichtigt und das Urteil einer umfassenden Überprüfung unterzogen hat.

Wahl Cirener Rothfuß Radtke Jäger

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