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2 StR 462/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 462/16 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:211216B2STR462.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 13. Juni 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist; c) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe auf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil die Strafkammer die Tagebucheintragung der Nebenklägerin, die gegen die auf ihren Angaben beruhende Annahme sprechen konnte, dass der Angeklagte sie auch in diesem Fall zum Oralverkehr genötigt hat, unerörtert lässt. Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

2. Die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe war auf drei Jahre und drei Monate festzusetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Bei der Bemessung der Einzelstrafen führt die Strafkammer aus, dass eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erscheine. Demgegenüber ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung festgehalten, dass diese durch die Erhöhung der im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet werde. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daher kann auch nicht von einem offenkundigen Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich wäre, ausgegangen werden. Es ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt hätte. Der Senat erkennt daher – in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO – auf die niedrigere der beiden Strafen (Senat, Beschluss vom 11. September 2013 – 2 StR 298/13; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 – 5 StR 76/16; Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 StR 10/15).

3. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (acht Monate, zwei Mal drei Jahre, zwei Mal zwei Jahre und sechs Monate sowie zwei Jahre und neun Monate) schließt der Senat aus, dass der Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für die Tat II. 4. der Urteilsgründe und die Herabsetzung der Einzelstrafe auf drei Jahre und drei Monate im Fall II. 3. der Urteilsgründe die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst hätte.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4, §§ 472, 472a StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten und Auslagen zu entlasten.

Fischer Appl Zeng Bartel Grube

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