Paragraphen in IX ZA 28/13
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1 | 114 | ZPO |
1 | 127 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 28/13 BESCHLUSS vom 8. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 8. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist unter Zurückweisung seiner Berufung auf die Berufung der klagenden Stadt verurteilt worden, an die Klägerin 57.470,61 € nebst Zinsen zu zahlen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Am letzten Tag der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels nicht aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hinweis: - insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO - Kayser 3 Grupp Vill Pape Möhring Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.04.2013 - 10 O 1576/12 OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.10.2013 - 5 U 87/13 -
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