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X ZR 35/23

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 35/23 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 8. April 2025 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:080425UXZR35.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Deichfuß, Dr. Rensen und Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 647 494 (Streitpatents), das am 25. März 2013 unter Inanspruchnahme einer spanischen Priorität vom 3. April 2012 angemeldet wurde und die Herstellung einer Komponente für einen geteilten Windturbinenflügel betrifft.

Patentanspruch 1, auf den 12 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

A manufacturing method of a component (21, 31; 25, 35) of a module of a wind turbine blade divided in at least two longitudinal modules, said component (21, 31; 25, 35) having joining elements with a complementary component (31, 21; 35, 25) in another module, characterized by comprising the following steps: a) manufacturing a joint laminate (23, 33; 27, 37) of a composite material having embedded into it the joining elements, said joint laminate (23, 33; 27, 37) being configured for becoming a part of the component (21, 31; 25, 35); b) manufacturing the component (21, 31; 25, 35) using as a preform said joint laminate (23, 33; 27, 37).

Patentanspruch 14 stellt einen in mindestens zwei Längsmodule unterteilten Windturbinenflügel unter Schutz, der Komponenten umfasst, die nach einem Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 bis 13 hergestellt sind.

Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 bis 8 und 11 (soweit dieser mindestens auf einen der Ansprüche 1, 2 und 4 bis 8 zurückbezogen ist) sowie 14 (soweit dieser auf mindestens einen der Ansprüche 1, 2, 4 bis 8 und 11 zurückbezogen ist) angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in sechs geänderten Fassungen verteidigt.

Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Komponenten geteilter Windturbinenflügel.

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift weisen bekannte Windturbinen eine Anzahl von Flügeln auf, die sich vom Rotor nach außen erstrecken.

Die mögliche Energieausbeute werde durch die Länge des Flügels beeinflusst. Dabei müssten jedoch die Erfordernisse des Transports und der Infrastruktur berücksichtigt werden (Abs. 3 f.). Daher würden solche Flügel in zwei oder mehr Längsmodule unterteilt, die einzeln hergestellt und transportiert und an dem Ort, an dem das Windrad errichtet wird, zusammengesetzt werden (Abs. 5).

Verschiedene Verbindungselemente für geteilte Flügel seien etwa aus den internationalen Patentanmeldungen 2005/100781 und 2006/103307 sowie aus den europäischen Patenten 2 138 715, 2 138 716 (NK5) und 1 878 915 bekannt.

Bei dem üblichen Verfahren würden die Verbindungselemente während der Herstellung der Komponenten von Längsmodulen integriert (Abs. 7). Dieses Verfahren sei jedoch komplex.

2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein einfacheres Verfahren zur Herstellung solcher Komponenten bereitzustellen.

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 A manufacturing method of a Verfahren zur Herstellung einer Komcomponent (21, 31; 25, 35) of a ponente (21, 31; 25, 35) eines Moduls module of a wind turbine blade di- eines Windturbinenflügels, der in minvided in at least two longitudinal destens zwei Längsmodule unterteilt modules,

ist,

said component (21, 31; 25, 35) wobei die Komponente (21, 31; 25, 35) having joining elements with a Verbindungselemente für eine komcomplementary component (31, plementäre Komponente (31, 21; 35, 21; 35, 25) in another module; 25) in einem anderen Modul aufweist.

comprising the following steps:

Das Verfahren umfasst folgende Schritte:

manufacturing a joint laminate Herstellung eines Verbindungslami(23, 33; 27, 37) of a composite nats (23, 33; 27, 37) aus einem Vermaterial having embedded into it bundmaterial, in das die Verbindungsthe joining elements, said joint elemente eingebettet sind, wobei das laminate (23, 33; 27, 37) being Verbindungslaminat so konfiguriert ist, configured for becoming a part of dass es ein Teil der Komponente (21, the component (21, 31; 25, 35); 31; 25, 35) wird; manufacturing the component Herstellung der Komponente (21, 31; (21, 31; 25, 35) using as a preform 25, 35) unter Verwendung des Verbinsaid joint laminate (23, 33; 27, dungslaminats (23, 33; 27, 37) als Vor37). formling.

4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung:

a) Wie das Patentgericht und die Parteien übereinstimmend und zutreffend annehmen, ist ein Windturbinenflügel, der aus mehreren Längsmodulen besteht, quer zu seiner Längsachse (transversal) unterteilt. An welcher Stelle die Querteilung vorgenommen wird, legt Patentanspruch 1 nicht fest.

b) Als Beispiele für eine nach Merkmal 1 herzustellende Komponente eines solchen Längsmoduls nennt die Beschreibung Schalen (shells) und Holme (spars).

Die Beschreibung bezeichnet die näher am Rotor liegenden Teile als innere Schale (inboard shell 21) bzw. inneren Holm (inboard spar 25) und die weiter entfernt liegenden Teile als äußere Schale (outboard shell 31) bzw. äußeren Holm (outboard spar 35).

Solche Komponenten sind beispielhaft in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2a, 2b, 4a und 4b dargestellt.

c) Die in Merkmal 2 vorgesehenen Verbindungselemente dienen der Verbindung von zwei benachbarten Elementen.

Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Verbindungselemente sind Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen. Die Beschreibung verweist insoweit auf die bereits oben aufgeführten Dokumente aus dem Stand der Technik.

d) Das in Merkmal 3 vorgesehene Verbindungslaminat, in das die Verbindungselemente eingebettet sind, muss aus einem Verbundmaterial bestehen.

Als Beispiele für ein geeignetes Material nennt die Beschreibung kohlenfaserverstärkten (Carbon Fibre Reinforced Plastic, CFRP) und glasfaserverstärkten Kunststoff (Glass Fiber Reinforced Plastic, GFRP, Abs. 23).

Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf diese Stoffe. Nach Merkmal 3 muss das Laminat lediglich die Eignung haben, zu einem Teil der Komponente zu werden.

Aus dem Zusammenhang mit Merkmal 4 ergibt sich ferner, dass das Verbindungslaminat geeignet sein muss, bei der Herstellung der Komponente als Vorformling verwendet zu werden.

e) Form und Größe des Verbindungslaminats und der Verbindungselemente sind in Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vorgegeben.

Nach der Beschreibung kann das Verbindungslaminat ebenso dick sein wie die Komponente, für die es bestimmt ist, aber auch dünner (Abs. 26, Abs. 30).

Für die Länge gibt die Beschreibung als Mindestmaß 20 % der Länge der jeweiligen Komponente an (Abs. 25). Patentanspruch 1 enthält auch insoweit keine Vorgaben.

f) Aus Merkmal 4, wonach die Komponente unter Verwendung des Verbindungslaminats als Vorformling hergestellt wird, ergibt sich, dass die Herstellung der Komponente erst nach der Herstellung des Verbindungslaminats mit den darin eingebetteten Verbindungselementen erfolgt.

Diese Vorgehensweise eröffnet nach der Beschreibung die Möglichkeit, das Verbindungslaminat an zentraler Stelle mit dem für strukturell wichtige Teile des Flügels erstrebenswerten Höchstmaß an Qualitätskontrolle herzustellen, während die Komponenten des geteilten Flügels dezentral hergestellt werden können (Abs. 34).

aa) Entgegen der Auffassung der Berufung fordert Patentanspruch 1 nicht, dass das Verbindungslaminat bereits zu dem Zeitpunkt, in dem es als Vorformling bei der Herstellung der Komponente verwendet wird, ein festes und stabiles Bauteil sein muss.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Vorgehensweise für das angestrebte Ziel eines Höchstmaßes an Qualität erforderlich ist. Patentanspruch 1 gibt dieses Ziel nicht zwingend vor.

Aus Patentanspruch 1 ergibt sich lediglich, dass das Verbindungslaminat praktisch geeignet ist, als Vorformling verwendet zu werden.

bb) Aus Patentanspruch 1 ergibt sich auch nicht, dass das Verbindungslaminat bei der Herstellung der Komponente in einem ausgehärteten Zustand (cured state) vorliegen muss.

Eine solche Anforderung sieht erst Patentanspruch 2 vor. Nach dem nicht angegriffenen (nur auf Anspruch 1, nicht aber auf Anspruch 2 zurückbezogenen) Patentanspruch 3 genügt es hingegen, wenn das Verbindungslaminat in einem teilweise ausgehärteten Zustand hergestellt wird. Nach Patentanspruch 1 ist auch letzteres nicht zwingend erforderlich.

5. Patentanspruch 14 stellt einen in mindestens zwei Längsmodule unterteilten Windturbinenflügel unter Schutz, der Komponenten umfasst, die Elemente für die Verbindung mit einem anderen Modul enthalten und nach einem Verfahren gemäß Ansprüchen 1 bis 13 hergestellt wurden.

Dieser Gegenstand unterliegt der gleichen Beurteilung wie der Gegenstand von Patentanspruch 1.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht neu. Die US-amerikanische Patentanmeldung 2009/0148655 (NK4') beschreibe ein Verfahren, bei dem ein aus mindestens einer Fasermatte und mindestens einer Einlage bestehendes Halbprodukt verwendet werde. Ausführungsbeispiele zeigten Halbprodukte mit Verbindungs- oder Befestigungsmitteln als Einlage, die dazu dienten, das fertige Verbundteil mit anderen Teilen der Windturbine zu verbinden. Dabei könne es sich um karottenförmige Verbindungsmittel oder um Buchsen, Gewindestäbe, Bolzen oder Flansche handeln. Die Befestigungsmittel der Halbprodukte könnten auch dazu benutzt werden, Untereinheiten der Windturbine aneinander zu befestigen. NK4' nenne in diesem Zusammenhang segmentierte Rotorflügel. Damit sei entgegen der Auffassung der Berufung auch die Herstellung von Komponenten von Längsmodulen unmittelbar und eindeutig offenbart.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sei ausgehend von NK4' durch NK22 nahegelegt. Damit seien auch die in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 beanspruchten, gegenüber Hilfsantrag 4 weiter gefassten Gegenstände nicht patentfähig. Auch in der Fassung von Hilfsanträgen 5 und 6 sei der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug im Ergebnis stand.

Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 war ausgehend von NK4' jedenfalls nahegelegt.

1. NK4' befasst sich mit einem vorgefertigten Halbprodukt (pre-fabricated half product), das bei der Herstellung von faserverstärkten Verbundteilen verwendet wird.

a) Als Beispiele für faserverstärkte Verbundteile einer Windenergieanlage werden unter anderem Rotorblätter oder Untereinheiten von Rotorblättern genannt (Abs. 27, Abs. 71). Solche Bauteile würden häufig durch Laminieren von Fasermatten und anderen Elementen in einer Form hergestellt. Die hierfür erforderliche Vorbereitung sei mühsam und zeitintensiv. Dadurch werde der Durchsatz der Form verringert, was unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nachteilig sei. Zur Verbesserung schlägt NK4' den Einsatz von vorgefertigten Halbprodukten vor (Abs. 28).

b) Unter einem Halbprodukt ist nach der Beschreibung der NK4' ein gesondert hergestelltes Teil zu verstehen, das mit anderen Teilen zu einem faserverstärkten Verbundteil als Endprodukt zusammengesetzt wird. Das Halbprodukt umfasst mindestens eine Fasermatte (fiber mat) und mindestens ein Inlay (Abs. 2, Abs. 29). Das Inlay ist so an der Fasermatte angebracht, dass seine Position während der Herstellung des Verbundteils im Wesentlichen unverändert bleibt (Abs. 2).

c) Unter einem Inlay im Sinne der NK4' ist nach der Beschreibung eine funktionale Untereinheit oder ein funktionales Mittel zu verstehen, das für eine aus faserverstärktem Verbundmaterial bestehende Komponente einer Windturbine benötigt wird. Als Beispiele sind stromführende Mittel, aerodynamische Mittel und Befestigungsmittel aufgeführt (Abs. 33).

d) Ein Beispiel zeigt die nachstehend wiedergegebene Figur 3:

Das Halbprodukt (10) umfasst eine Fasermatte (200) und vier Inlays (100 bis 103), die an der Fasermatte angebracht sind. Bei den Inlays kann es sich um sogenannte Karotten (carrots) handeln, mit denen ein fertiges Teil aus glasfaserverstärktem Verbundmaterial mit anderen Teilen der Windturbine verbunden wird. Wenn mehrere Untereinheiten aus solchem Verbundmaterial bestehen, können die Befestigungsmittel auch eingesetzt werden, um diese Untereinheiten miteinander zu verbinden. Bei segmentierten Rotorblättern können Karotten für innere Rotorblattverbindungen eingesetzt werden (Abs. 34).

e) Entgegen der Auffassung der Berufung umfasst NK4' auch Halbprodukte, bei denen Fasermatte und Inlay durch Zugabe von Harz zu einem Laminat verbunden werden.

Nach der Beschreibung der NK4' kann die Verbindung zwischen Inlay und Fasermatte durch Laminieren hergestellt werden. Erwähnt ist auch die Möglichkeit, eine zunächst auf andere Weise vorgenommene Befestigung eines Inlays an der Fasermatte durch ein Laminieren oder Imprägnieren mit Harz zu ergänzen (Abs. 46 und Patentanspruch 6).

In die gleiche Richtung weist die Beschreibung zu den Ausführungsbeispielen gemäß den nachstehend wiedergegebenen Figuren 11 und 12, die Halbprodukte zeigen:

Danach werden vier Inlays (100) zwischen zwei Fasermatten (200, 201) angeordnet. Zwischen den Fasermatten und um die Inlays wird ein Füllmaterial (filler 210, 220) angeordnet. Auch insoweit beschreibt NK4', dass ein Laminieren zur Befestigung der Inlays an den Fasermatten, zur Verstärkung einer bereits auf andere Weise, etwa durch Vernähen, hergestellten Verbindung oder zur weiteren Stabilisierung der Form des Halbprodukts erfolgt (Abs. 58 bis 60).

Soweit NK4' in diesem Zusammenhang von einem Vor-Laminieren oder Vor-Imprägnieren (pre-laminating, pre-impregnating) spricht, bringt dies lediglich zum Ausdruck, dass dieses Laminieren oder Imprägnieren des Halbprodukts zeitlich vor dem Laminieren oder Imprägnieren der Komponente erfolgt, bei deren Herstellung das Halbprodukt Verwendung finden soll.

f) Das Halbprodukt (10) kann auch ein oder mehrere Mittel zur Befestigung des später geformten Teils aus faserverstärktem Verbundmaterial an anderen Teilen der Windturbine umfassen.

Üblicherweise werden hierbei mechanische Befestigungsmittel verwendet, etwa Karotten, Buchsen, Gewindestangen, Bolzen oder Flansche (Abs. 41). Wenn es sich bei dem aus glasfaserverstärktem Verbundmaterial bestehenden Teil um ein Rotorblatt handelt, können diese Befestigungselemente zum Beispiel eingesetzt werden, um das Rotorblatt an der Nabe zu befestigen (Abs. 42).

g) Zur Herstellung solcher Teile können ein vorgefertigtes Halbprodukt (10) und eine weitere Fasermatte so in einer Form angeordnet werden, dass die Fasermatte mit einer Fasermatte des Halbprodukts in Kontakt steht. Anschließend werden das Halbprodukt und die weitere Fasermatte mit Harz imprägniert und das Harz ausgehärtet. Diese Vorgehensweise verringert den Vorbereitungsaufwand in der Form und erhöht den Durchsatz (Abs. 66).

In einer Form können mehrere Halbprodukte angeordnet werden. Zum Herstellen der Rotorblätter können zum Beispiel Halbprodukte für Wurzel, Hinterkante, Vorderkante, Spitze, Bremsklappe, Befestigungsmittel für den Transport und Fixierungspunkte für Wurzelabschlussplatten in der Form zusammenlaminiert werden (Abs. 70).

Das vorgeschlagene Verfahren zum Formen von Teilen aus faserverstärktem Verbundmaterial kann auch auf Untereinheiten von größeren Teilen wie Rotorblätter, Maschinenrahmen, Gondelgehäuse und Turm angewendet werden. So bestehen Rotorblätter üblicherweise aus zwei Schalen. Diese können in einem ersten Schritt mit dem vorgeschlagenen Verfahren hergestellt und anschließend miteinander verklebt werden (Abs. 71).

2. Damit sind die Merkmale 3 und 4 vorweggenommen.

Bei den in NK4' beschriebenen vorgefertigten Halbprodukten handelt es sich um Verbindungslaminate aus einem Verbundmaterial.

NK4' beschreibt auch die Möglichkeit, in ein solches Verbindungslaminat Verbindungselemente einzubetten.

Ferner sieht die Entgegenhaltung vor, dass das Halbprodukt bei der Herstellung eines faserverstärkten Verbundteils einer Windenergieanlage als Vorformling verwendet wird.

Dem steht, anderes als die Berufung meint, nicht entgegen, dass NK4' nicht ausdrücklich offenbart, dass das vorgefertigte Halbprodukt ein festes und stabiles Bauteil sein muss. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus Patentanspruch 1 keine entsprechende Anforderung.

3. Die Merkmale 1 und 2 sind zumindest nahegelegt.

NK4' beschreibt ein Verfahren zur Herstellung einer Komponente einer Windturbine, die Verbindungselemente für eine komplementäre Komponente aufweist. Bei diesen Komponenten kann es sich nach NK4' um Segmente eines Windturbinenflügels handeln.

Ob NK4' unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, dass mit dem Begriff "segmentiertes Turbinenblatt" ein in Querrichtung geteilter Flügel gemeint ist, bedarf keiner Entscheidung. Die Anwendung des in NK4' vorgeschlagenen Verfahrens auf Komponenten zur Verbindung von zwei Längsmodulen lag ausgehend von NK4' jedenfalls nahe.

Der Hinweis der Berufung auf die erheblichen Kräfte, die an den Verbindungsstellen von Komponenten von Längsmodulen eines Windturbinenflügels auftreten können, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Nach dem in NK4' formulierten Anspruch 1 muss gewährleistet sein, dass die Verbindung von Inlay und Fasermatte eines Halbprodukts so gestaltet ist, dass die relative Position des Inlays bei der Verwendung des Halbprodukts zur Herstellung einer Komponente einer Windturbine im Wesentlichen fixiert (substantially fixed) ist. Danach bestimmen sich die Anforderungen an die Festigkeit des Halbprodukts danach, welche Komponenten miteinander verbunden werden sollen und welche Kräfte an der Verbindungsstelle auftreten können.

Anhaltspunkte dafür, dass die in NK4' vorgesehenen Halbprodukte sich nur für Komponenten eignen, bei denen geringe Kräfte wirken, sind nicht ersichtlich. Den oben wiedergegebenen Angaben in NK4' ist zu entnehmen, dass sich das vorgeschlagene Verfahren grundsätzlich für alle aus faserverstärktem Verbundmaterial bestehenden Bauteile einer Windturbine eignet. Einschränkungen in Bezug auf die Kräfte, denen solche Bauteile oder die Verbindung zwischen zwei Bauteilen ausgesetzt sind, lassen sich NK4' demgegenüber nicht entnehmen. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts treten vielmehr auch bei der in NK4' ausdrücklich angeführten Verbindung zwischen Rotorblatt und Nabe höchste Kräfte auf.

Das Vorbringen der Berufung, die Wurzel des Rotorblatts sei anders als die Verbindung zwischen zwei Längsmodulen keinen dynamischen Lasten in Form von Biegebewegungen ausgesetzt und keinen aerodynamischen Lasten, wie sie am Profil des Rotorblatts aufträten, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

NK4' befasst sich zwar nicht mit der Frage, welche Kräfte an der Verbindung zwischen zwei Komponenten auftreten können. Dadurch wird die Tauglichkeit der in NK4' vorgeschlagenen Vorgehensweise für grundsätzlich jede Art der Verbindung aber nicht in Frage gestellt. In NK4' steht - ebenso wie beim Streitpatent - nicht die konkrete Ausgestaltung von einzelnen Verbindungen im Mittelpunkt, sondern ein zweckmäßiges Verfahren, um Komponenten einschließlich von Verbindungselementen herzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Herstellungsverfahren die Stabilität bekannter Verbindungsarten entscheidend beeinflussen könnte, ergeben sich weder aus NK4' noch aus sonstigen Umständen. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, das in NK4' vorgeschlagene Herstellungsverfahren auch für quer geteilte Rotorblätter und deren Verbindungen in Betracht zu ziehen.

IV. Für die mit den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände gilt nichts anderes.

1. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist durch NK4' ebenfalls zumindest nahegelegt.

a) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 um das nachfolgende Merkmal 5 ergänzt werden:

5 The joint laminate (23, 33; 27, 37) Das Verbindungslaminat (23, 33; 27, is manufactured in a cured state. 37) wird in einem ausgehärteten Zustand hergestellt.

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass dieses Merkmal durch NK4' offenbart ist.

Hierbei kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass ein ausge77 härteter Zustand erst erreicht ist, wenn der Aushärtungsvorgang im Wesentlichen abgeschlossen ist.

In NK4' ist beschrieben, dass Komponenten aus faserverstärktem Ver78 bundmaterial dadurch hergestellt werden, dass Fasermatten imprägniert werden und der verwendete Kunststoff oder das Harz aushärten (Abs. 30).

Diese Passage bezieht sich, anders als die Berufung meint, auch auf die Halbprodukte, mit denen sich NK4' vorrangig befasst. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Absätze 28 bis 30. Dort ist zunächst allgemein von faserverstärkten Verbundteilen von Windturbinen die Rede (Abs. 28). Zu diesen werden auch vorgefertigte Halbprodukte gezählt (Abs. 29). Anschließend werden die Materialien und die Herstellung solcher Komponenten erläutert (Abs. 30).

Zudem ergibt sich aus den bereits erwähnten Absätzen 46 und 58 bis 60 80 der Beschreibung von NK4', dass das Verfahren zur Fertigung der Halbprodukte bereits ein Laminieren umfassen kann.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist NK4' keine Beschränkung dahin zu 81 entnehmen, dass die dort beschriebenen Halbprodukte sich nur für manche Komponenten von Windturbinen eignen. In welchem Grad ein laminiertes Halbprodukt ausgehärtet sein muss, bevor es für die Herstellung einer solchen Komponente verwendet wird, bestimmt sich mithin nach dem konkreten Anwendungsfall.

2. Auch der mit Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand ist nicht patentfähig.

a) Nach Hilfsantrag 2 soll Merkmal 2 wie folgt geändert werden:

2' said component (21, 31; 25, 35) wobei die Komponente (21, 31; 25, 35)

being either a shell having joining entweder eine Schale ist, die Verbinelements with a complementary dungselemente für eine komplemencomponent shell (31, 21; 35, 25) täre Komponente Schale (31, 21; 35,

in another module or a spar hav- 25) in einem anderen Modul aufweist,

ing joining elements with a com- oder ein Holm, der Verbindungseleplementary spar (35, 25) in an- mente für einen komplementären Holother module.

men (35, 25) in einem anderen Modul aufweist.

b) Dieses Merkmal ist durch NK4' nahegelegt.

Wie bereits ausgeführt wurde, bezeichnet NK4' das dort vorgeschlagene Verfahren für eine Vielzahl unterschiedlichster Komponenten als geeignet. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, das Verfahren auch für die Herstellung von Schalen oder Holmen einzusetzen.

3. Für Hilfsantrag 3 gilt nichts anderes.

a) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 um das folgende Merkmal 6 ergänzt werden:

6 Said joint laminate (27, 37) is con- Das Verbindungslaminat (27, 37) ist figured for becoming part of the so konfiguriert, dass es Teil der Kappe cap of the spar.

des Holms wird.

b) Angesichts des breiten Einsatzzwecks, für den NK4' das dort geschilderte Verfahren vorschlägt, lag auch eine solche Ausgestaltung nahe.

4. Für Hilfsantrag 4, der die modifizierten und zusätzlichen Merkmale nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 kombiniert, gilt nichts anderes.

5. Für die Hilfsanträge 5 und 6, nach denen Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 bzw. 3 auf die Herstellung eines Holms beschränkt werden soll, gilt entsprechendes.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Bacher Deichfuß Rensen Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.12.2022 - 5 Ni 1/21 (EP) -

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