Paragraphen in I ZR 80/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 80/19 BESCHLUSS vom 5. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050320BIZR80.19.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2020 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass die die Pralinenkugeln der Beklagten jeweils einzeln umhüllenden zugeschweißten Folien die Voraussetzungen einer Einzelpackung im Sinne von Anhang IX Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung) erfüllen. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich im Streitfall daher nicht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 €
Schaffert Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2017 - 2-6 O 245/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.10.2018 - 6 U 175/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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