Paragraphen in VI ZR 145/13
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 145/13 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe:
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 25.11.2011 - 7 O 3192/10 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2013 - 10 U 1953/11 -
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