Paragraphen in 10 W (pat) 79/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 79/14 BESCHLUSS Verkündet am 11. November 2014 Schröder Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 010 047.1
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2012 aufgehoben, und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht,
- Patentansprüche 2 bis 11 gemäß dem ursprünglichen Hilfsantrag III vom 14. März 2014,
- im Übrigen Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Die Erfindung ist am 3. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E04B hat mit Beschluss vom 19. September 2012 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 aus der Druckschrift DE 100 37 844 C1 (E1) bekannt und damit nicht neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 23. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt und in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 eingereicht.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2012 aufzuheben und das Patent auf Basis des neuen Patentanspruchs 1 und der Unteransprüche 2 bis 11 gemäß dem ursprünglichen Hilfsantrag III vom 14. März 2014 (Bl. 69/70 d.A.) und - im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift - zu erteilen.
Im Prüfungs- und Beschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 100 37 844 C1 E2: DE 41 03 773 C1 E3: DE 103 26 162 A1 E4: DE 20 2007 005 742 U1 E5: DE 24 10 317 A1 Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Verfahren zum Abdichten eines Bauwerks aus Beton umfassend folgende Schritte:
a) Auftragen einer porenfüllenden und/oder kapillarverschließenden Versiegelung auf ein Bauwerk aus Beton, b) Auftragen einer polymermodifizierten Bitumenmasse in fließfähiger Form, bei einer Temperatur von mindestens
100°C anstelle einer Bitumenschweißbahn, c) Auftragen einer Gussasphaltschicht.“
An den Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 11 an.
2. Verfahren nach Anspruch 1 umfassend zusätzlich nach Schritt b): Auftragen einer polymermodifizierten Bitumenmasse als Ausgleichsmörtel.
3. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei die porenfüllenden und/oder kapillarverschließende Versiegelung eine Silikonverbindung, ein Siloxan, ein Epoxidharz, ein Acrylat oder ein Methacrylat ist.
4. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 2 oder 3, wobei der Ausgleichsmörtel gefüllt ist.
5. Verfahren nach Anspruch 4, wobei der Ausgleichsmörtel mit feinen und/oder groben Gesteinskörnungen mit 4 mm bis 11 mm Grösstkorn in einer Menge von bis zu 90 M.-% gefüllt ist.
6. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei der Beton vor dem Schritt a) mechanisch aufbereitet wird, bevorzugt durch Sandstrahlen, Schleuderradstrahlen, Flammstrahlen, Höchstdruckwasserstrahlen oder Kombinationen davon.
7. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei das Bauwerk aus Beton eine Fahrbahn, ein Brückenbauwerk, ein Parkdeck, ein Gebäude, ein Tunnelbauwerk, ein Trogbauwerk, eine Kläranlage, oder eine erdberührte Fläche von Bauwerken aus Beton ist.
8. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die polymermodifizierte Bitumenmasse Gummimehle/ -granulate enthält.
9. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die porenfüllende und/oder kapillarverschließende Versiegelung eine Viskosität ≤ 100 mPas hat. 10. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass nach Schritt a) Sand aufgestreut wird. 11. Verfahren nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass nach Schritt b) grobe Gesteinskörnung aufgestreut wird.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Abdichtung von Bauwerken aus Beton bereitzustellen, das zumindest einige Nachteile des Standes der Technik überwindet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 3 sowie aus der Beschreibung, Abs. [0027] und Abs. [0034] gem. Offenlegungsschrift.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Patentanspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Der Fachmann ist hier ein Straßenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Abdichtung von Bauwerken insb. von Brücken.
Die E1 bezieht sich auf eine Bauwerksabdichtung, bestehend aus einer Grundierung, die auf das Bauwerk aus Beton aufgetragen wird und diesen porenfüllend und/oder kapillarverschließend versiegelt. Auf der Grundierung werden polymermodifizierte Dichtungsbahnen verlegt, welche gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ersetzt werden sollen. Die E1 liefert daher keine Hinweise in Richtung der erfindungsgemäßen Lehre.
Dies trifft auch auf den Stand der Technik nach der E4 und E5 zu, die sich mit der Herstellung von Bitumendichtungsbahnen (E4) bzw. einem Reaktionsharz befassen, das beim Verarbeiten der Bitumendichtungsbahnen Hinweise auf die Verarbeitungstemperatur liefert (E4).
Die E2 befasst sich mit einer Dickschichtbeschichtung, die kalt verarbeitet wird, und damit mit einer anderen Abdichtungsproblematik als die erfindungsgemäße Lehre.
Die E3 bezieht sich auf eine Vergussmasse in fließfähiger Form zum Verschließen von Fugen. Anregungen auf ein Verfahren zum Abdichten eines Bauwerks aus Beton gem. dem geltenden Patentanspruch 1 fehlen auch dort.
Somit sind dem aufgezeigten Stand der Technik weder für sich allein betrachtet noch in einer Zusammenschau Anregungen zur erfindungsgemäßen Lösung zu entnehmen, das Verfahren nach Anspruch 1 beruht also auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 11 gewährbar.
Hildebrandt Eisenrauch Küest Großmann prö
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