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4 StR 264/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 264/22 BESCHLUSS vom 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:310123B4STR264.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2023 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Feststellung, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch zur Herbeiführung eines Unglücksfalls (§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) beging, liegt – anders als der Generalbundesanwalt meint – eine tragfähige Beweiswürdigung zugrunde. Die Strafkammer hat sich ihre Überzeugung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage verschafft und aus den Beweisergebnissen einen zumindest möglichen Schluss gezogen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 261/22 Rn. 4; Urteil vom 7. Juli 2022 – 4 StR 28/22 Rn. 9). Zum Beleg der entsprechenden Absicht des Angeklagten, die sich – was ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 16; Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 218) – auf einen Sachschaden richtete, hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei über die objektiven Umstände der Tathandlung hinaus auf die vorherigen Fahrmanöver des Angeklagten, mit denen er den Zeugen P.

erfolglos zum Anhalten zwingen wollte, die tatsächliche (leichte) Kollision der Fahrzeuge und deren Endpositionen im Anschluss an eine Gefahrenbremsung des Zeugen gestützt.

Dass der Angeklagte über die Ermöglichung einer Straftat hinaus zugleich zur Herbeiführung eines Unglücksfalls handelte, konnte die Strafkammer somit ohne Rechtsfehler auch bei den angeordneten Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB berücksichtigen.

Quentin Scheuß Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 07.02.2022 ‒ 61 KLs-809 Js 1407/20-22/20

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