Paragraphen in 10 Ni 4/11 (EP)
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1 | 95 | PatG |
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verbunden mit Urteil vom 29. November 2012 BUNDESPATENTGERICHT Ni 4/11 (EP)
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(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
…
betreffend das europäische Patent 1 281 901 (DE 502 05 731)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt, der Richterin Dr. Kober-Dehm, der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen:
In dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29. November 2012 ergangenen Urteil wird die Urteilsformel nach dem Abschnitt I. um folgende Abschnitte ergänzt:
„II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin
1/3, die Beklagte 2/3. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“
Gründe Der in der mündlichen Verhandlung verkündete Urteilstenor ist im Urteil unvollständig wiedergegeben und bedarf daher der Berichtigung (§ 95 Abs. 1 PatG).
Rauch Hildebrandt Dr. Kober-Dehm Küest Richter prö
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1 | 95 | PatG |
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