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10 Ni 4/11 (EP)

verbunden mit Urteil vom 29. November 2012 BUNDESPATENTGERICHT Ni 4/11 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

…

betreffend das europäische Patent 1 281 901 (DE 502 05 731)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt, der Richterin Dr. Kober-Dehm, der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter beschlossen:

In dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29. November 2012 ergangenen Urteil wird die Urteilsformel nach dem Abschnitt I. um folgende Abschnitte ergänzt:

„II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

1/3, die Beklagte 2/3. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“

Gründe Der in der mündlichen Verhandlung verkündete Urteilstenor ist im Urteil unvollständig wiedergegeben und bedarf daher der Berichtigung (§ 95 Abs. 1 PatG).

Rauch Hildebrandt Dr. Kober-Dehm Küest Richter prö

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