Paragraphen in 6 StR 55/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 55/22 BESCHLUSS vom 6. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:060422B6STR55.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. September 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet (vgl. zur Verwertbarkeit von „EncroChats“ BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21).
2. Es gefährdet den Strafausspruch im Fall II.2.e) der Urteilsgründe nicht, dass das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung offenbar versehentlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei den in der Wohnung der Großmutter des nicht revidierenden Angeklagten H. aufgefundenen 12.536 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,33 % THC um die Handelsmenge des Angeklagten handelte, nicht dagegen – wie festgestellt – bei den in der Wohnung H. s sichergestellten 12.112,5 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,7 % THC. Denn die Wirkstoffmenge dieser Betäubungsmittel belief sich bei zutreffender Berechnung auf 1.538,28 Gramm THC und war mithin deutlich größer als diejenige der Betäubungsmittel, die bei der Großmutter H. s aufgefunden wurden, sowie derjenigen im Fall II.2.b) der Urteilsgründe.
3. Die strafschärfende Berücksichtigung des professionellen und konspirativen Vorgehens des Angeklagten ist – auch im Fall II.2.e) der Urteilsgründe – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den Feststellungen lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel insgesamt unter Verwendung des Krypto-Messengerdienstes „EncroChat“ abwickelte.
Sander Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.09.2021 - 13 KLs 500 Js 33755/20 (4/21)
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