Paragraphen in 4 StR 437/18
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 437/18 BESCHLUSS vom 23. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
ECLI:DE:BGH:2019:230419B4STR437.18.0 Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Angeklagte nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt wurde, beschwert sie nicht.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 30 | BtMG |
1 | 349 | StPO |
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