V ZA 2/22
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 2/22 BESCHLUSS vom 27. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:270422BVZA2.22.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt hat, dass ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Beschluss vom 9. Februar 2022 verletzt worden ist. Das Schreiben vom 12. März 2022 wahrt zwar die Frist, enthält aber keine Begründung. Weil es sich um eine Notfrist handelt, kam eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden.
2. Unabhängig davon wäre die Anhörungsrüge aber auch unbegründet. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist berücksichtigt, aber für unerheblich erachtet worden. Selbst wenn man annähme, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Beantragung eines Notanwalts einzuhalten (§ 233 ZPO), weil sie die Anforderungen nicht kannte, die der Bundesgerichtshof an einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts stellt, war dieses Hindernis aufgrund des Schreibens der Rechtspflegerin vom 4. Januar 2022 behoben. Das Schreiben ist der Beklagten, wie sich aus ihrer Antwort vom 7. Januar 2022 ergibt, spätestens an diesem Tag zugegangen. Folglich hätten die Absageerklärungen bis zum 21. Januar 2022 beim Bundesgerichtshof eingehen müssen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Tatsächlich sind die Absageerklärungen von sechs hier zugelassenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen aber erst am 14. Februar 2022 eingereicht worden.
II.
Der Senat ist nach dem Gesetz zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen. Dass die Beklagte beantragt, „einen anderen Senat entscheiden zu lassen“, ist unerheblich; mit der dafür gegebenen Begründung, es sei nicht davon auszugehen, dass diejenigen, die den Beschluss vom 9. Februar 2022 gefasst hätten, ihre Meinung änderten, ist auch nicht ansatzweise eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO) dargetan.
Stresemann Malik Brückner Laube Hamdorf Vorinstanzen:
AG Lehrte, Entscheidung vom 11.08.2021 - 9 C 273/19 LG Hildesheim, Entscheidung vom 02.12.2021 - 2 S 16/21 -
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