Paragraphen in 2 ARs 24/12
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 135 | GVG |
1 | 304 | StPO |
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1 | 135 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 24/12 2 AR 31/12 BESCHLUSS vom 15. November 2012 in dem Klageerzwingungsverfahren gegen den Antragsteller:
H.
B. u.a.
Az.: 13 Cs 702 Js 7212/10 Amtsgericht Ratzeburg Az.: 719 Js 24305/10, 719 Js 34502/10, 719 Js 23953/11 Staatsanwaltschaft Lübeck Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2012 beschlossen:
Die "Sammelklage" des H. im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg vom
29. Juni 2010 (13 Cs 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den B. und den Br. wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/10 StA Lübeck),
wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/10 StA Lübeck)
sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/11 StA Lübeck) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das "Sammelklageverfahren" wird abgelehnt.
Gründe:
Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwingungsverfahren ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§ 135 GVG). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beanstandet worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.
Becker Berger Krehl
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1 | 304 | StPO |
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1 | 135 | GVG |
1 | 304 | StPO |
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