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3 StR 110/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 110/15 BESCHLUSS vom 26. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. November 2014 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Vollziehung von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor Vollziehung der Maßregel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat zu vollstrecken ist. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe erweist sich als rechtsfehlerhaft. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist der vor der Maßregel vorweg zu vollziehende Teil der verhängten Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nach Erledigung der Hälfte möglich ist. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebenden voraussichtlichen zweijährigen Therapie beträgt die Dauer des Vorwegvollzugs damit ein Jahr, einen Monat und zwei Wochen. Der Senat hat dementsprechend die Dauer des Vorwegvollzugs auf diesen Zeitraum geändert.

Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol

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