Paragraphen in 6 StR 83/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 83/20 BESCHLUSS vom 19. Mai 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:190520B6STR83.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2019 wird verworfen; der Teilfreispruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ein – auch klarstellender – Teilfreispruch war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6; vom 26. Juni 2002 – 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14). § 358 Abs. 2 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 61/14).
Sander König Tiemann von Schmettau Fritsche
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