• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 628/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 628/14 BESCHLUSS vom 28. April 2015 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge der Verurteilten Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2015 wird verworfen.

Die Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe: 1 Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnende Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2014 mit Beschluss vom 5. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit einem auf einer Ablichtung des Senatsbeschlusses verfassten Text, der am 22. April 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Darin erhebt die Verurteilte "Einspruch" und "Widerspruch" und fragt, wann die der Senatsentscheidung vorangegangene Anhörung gewesen sei.

Soweit in der Eingabe ein Rechtsmittel zu erblicken ist, ist ein solches gegen die rechtskräftige Revisionsentscheidung nicht statthaft.

Auch als Anhörungsrüge bleibt die Eingabe ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die Verurteilte nicht mitgeteilt hat, wann sie Kenntnis von der Entscheidung des Senats erlangt hat. Diese ist am 17. März 2015 per Post abgesandt worden. Naheliegend hat die Verurteilte die Wochenfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge (§ 356a Satz 2 StPO) nicht eingehalten. Die Rüge wäre auch in der Sache unbegründet, denn die Anhörung ist über den Verteidiger der Verurteilten erfolgt; zudem hat der Senat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.

Der Senat weist darauf hin, dass die Verurteilte auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr mit einer Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Becker Gericke Pfister Spaniol Mayer

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 628/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 356 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 356 StPO

Original von 3 StR 628/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 628/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum