Paragraphen in VII ZR 254/12
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 254/12 BESCHLUSS vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 68.568,56 €
Gründe: 1 1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Auf deren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist bis 8. August 2011 verlängert. Die Berufungsbegründung ging per Fax am 9. August 2011 bei dem Berufungsgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 16. Juli 2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er nach Zulassung der Revision seine Klageforderung weiterverfolgen will. 2 2. Die Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist wie im Revisionsverfahren die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 m.w.N.). Diese Prüfung hat ergeben, dass die Berufung des Klägers unzulässig war, weil der Kläger sein Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zum 8. August 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht dennoch über die Berufung sachlich entschieden hat, eine stillschweigende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht abgeleitet werden. Eine Fristverlängerung setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. War damit die Berufung als unzulässig zu verwerfen, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss keinen Erfolg haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn sie vorliegen sollten, müsste nach Zulassung der Revision von Amts wegen die Berufung ohne weiteres als unzulässig verworfen werden.
Kniffka Kosziol Safari Chabestari Kartzke Eick Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 20.05.2011 - 3 O 537/10 OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2012 - 4 U 53/11 -
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