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1 StR 397/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 397/23 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR397.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2023 wird a) das Verfahren in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Bankrotts beschränkt und b) der Schuldspruch des Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen sowie des Kreditbetrugs in drei Fällen schuldig ist; die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat beschränkt deshalb den Vorwurf insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die tateinheitlich begangenen Taten des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 6 StGB).

Die Beschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Von einer Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit hinsichtlich des abgeurteilten Kreditbetrugs im Fall C.II.7.a. der Urteilsgründe sieht der Senat aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs ab (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 3 StR 378/22 Rn. 6 und vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23 Rn. 8).

Die Verfahrensbeschränkung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht in den in Rede stehenden Fällen auf geringere Einzelstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Die Revision ist im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 21.06.2023 - 6 KLs 157 Js 96039/15

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