Paragraphen in 23 W (pat) 21/13
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 21/13 Verkündet am 8. Dezember 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 100 63 944.5 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 100 63 944.5 und der Bezeichnung „Steuergerät für ein Schließsystem in einem Kraftfahrzeug“ wurde am 20. Dezember 2000 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 63 026.7 vom 24. Dezember 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, wobei der Prüfungsantrag am 5. Dezember 2007 gestellt wurde. Die Prüfungsstelle für Klasse H05K hat im Prüfungsverfahren die Druckschriften D1 DE 36 28 981 A1 D2 DE 71 49 431 U (von der Anmelderin genannt) D3 DE 296 02 392 U1 D4 DE 295 13 798 U1 zitiert und die Anmeldung nach zwei Bescheiden und einer Anhörung zurückgewiesen. Ihre Entscheidung hat die Prüfungsstelle in einem auf den 14. Juni 2013 datierten Beschluss mit fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D1 und D2 begründet, wobei dieser Beschluss in der elektronischen Akte des DPMA als PDF-Datei mit der Bezeichnung „Zurückweisungsbeschluss - Signiert“ und einer Signaturdatei „SIG-1“ zu finden ist.
Gegen diesen Beschluss, dem Vertreter der Anmelderin am 18. Juni 2013 zugestellt, richtet sich die am 12. Juli 2013 beim DPMA eingegangene Beschwerde.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2015 hat der Senat zudem der Anmelderin als weiteren Stand der Technik folgende Druckschrift vorgelegt:
D5 DE 195 28 099 A1.
Die Anmelderin beantragt:
1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2013 aufzuheben;
2.a) Hauptantrag Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Steuergerät für ein Schließsystem in einem Kraftfahrzeug“, dem Anmeldetag 20. Dezember 2000 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 199 63 026.7 vom 24. Dezember 1999 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 5. Februar 2013, eingegangen im Deutschen Patentund Markenamt am 5. Februar 2013;
Beschreibungsseiten 1, 2 und 2a vom 5. Februar 2013, eingegangen im Deutschen Patentund Markenamt am 5. Februar 2013; Beschreibungsseiten 3, 4, 5 und 8, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Dezember 2000;
1 Blatt Zeichnungen mit einer Figur, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Dezember 2000;
2.b) Hilfsantrag 1 Hilfsweise das unter 2.a) genannte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom
4. Dezember 2015,
eingegangen am
4. Dezember 2015;
die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen;
2.c) Hilfsantrag 2 Hilfsweise das unter 2.a) genannte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2015;
die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen;
2.d) Hilfsantrag 3 Hilfsweise das unter 2.a) genannte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2015;
die unter 2.a) genannten Beschreibungsseiten und Zeichnungen.
Die jeweiligen Ansprüche 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 3 lauten, mit einer Gliederung ergänzt, folgendermaßen:
Anspruch 1 des Hauptantrags: M1 „Fernbedienbares Steuergerät für ein Kfz-Schließsystem mit M1.1 einer elektronischen und/oder elektrischen Schaltungsanordnung auf einem Träger (1), das mittels eines HF-Empfängers und/oder -senders fernbedienbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.2 der Träger (1) wenigstens einen ersten Bereich (2) mit einer ersten Teilschaltung (4) und M1.3 einen zweiten Bereich (3) mit einer zweiten Teilschaltung (5) aufweist, wobei M1.4 der zweite Bereich (3) am ersten Bereich (2) derart befestigt ist, dass der zweite Bereich (3) mitsamt der zweiten Teilschaltung (5) vom ersten Bereich (2) mitsamt der ersten Teilschaltung (4) separierbar ist, dass M1.5 der zweite Bereich (3) den HF-Empfänger und/oder -Sender enthält, und dass M1.6 die zweite Teilschaltung (5) als eigenständiges Modul unabhängig von der restlichen Schaltungsanordnung des Steuergeräts funktionsfähig ist, sodass sie einer separaten Zulassungsprüfung zugänglich ist.“
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1: Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags, indem dessen Merkmal M1.6 ersetzt wird durch das folgende Merkmal:
M‘1.6
„die zweite Teilschaltung (5) als eigenständiges Modul unabhängig von der restlichen Schaltungsanordnung des Steuergeräts funktionsfähig ist, sodass dieser HFTeil durch Heraustrennen als eigenständiger Empfänger und/oder Sender verwendbar ist.“
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2: Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 betrifft die Verwendung des das HF-Teil aufweisenden separierbaren Bereichs des Trägers gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 für eine separate Funk-Zulassungsprüfung und hat, mit einer Gliederung ergänzt, folgenden Wortlaut:
M2 „Verwendung eines separierbaren Bereichs einer elektronischen und/oder elektrischen Schaltungsanordnung auf einem Träger (1), wobei M2.1 der Träger (1) wenigstens einen ersten Bereich (2) mit einer ersten Teilschaltung (4) und M2.2 einen zweiten Bereich (3) mit einer zweiten Teilschaltung (5) aufweist, wobei M2.3 der zweite Bereich (3) am ersten Bereich (2) derart befestigt ist, dass der zweite Bereich (3) mitsamt der zweiten Teilschaltung (5) vom ersten Bereich (2) mitsamt der ersten Teilschaltung (4) separierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M2.4 der Träger (1) Teil einer elektronischen und/oder elektrischen Schaltungsanordnung eines fernbedienbaren Steuergeräts eines Kfz-Schließsystems ist,
M2.5 wobei der zweite Bereich (3) den HF-Empfänger und/oder -Sender enthält, und wobei M2.6 die zweite Teilschaltung (5) als eigenständiges Modul unabhängig von der restlichen Schaltungsanordnung des Steuergeräts funktionsfähig ist, sodass dieser HF-Teil durch Heraustrennen als eigenständiger Empfänger und/oder -Sender verwendbar ist,
M2.7 wobei dieser HF-Teil für eine separate Funk-Zulassungsprüfung verwendet wird.“
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3: Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch Anfügen des folgenden Merkmals:
M‘1.7
„wobei elektrische Verbindungen zwischen dem ersten Bereich (2) und dem zweiten Bereich (3) als Steckverbindungen (7) ausgebildet sind.“
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 sowie der abhängigen Ansprüche 2 bis 5 des Hilfsantrags 3 wird ebenso wie bezüglich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig aber unbegründet.
1. Die in der elektronischen Akte des DPMA als „Zurückweisungsbeschluss Signiert“ bezeichnete PDF-Datei enthält, ebenso wie die Dokument-Anzeige in der Signatur-Datei, mehrere Beschlusstexte, so dass eine präzise Bestimmung der Urschrift ebenso wie die Zuordnung der Signatur problematisch sind. Da der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte jedoch übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (vgl. BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 - Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
2. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn das fernbedienbare Steuergerät nach den jeweiligen Ansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 3 bzw. die Verwendung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 werden dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D5 nahegelegt, so dass diese gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind.
Bei dieser Sachlage kann die Neuheit der beanspruchten Gegenstände und die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von elektronischen Baugruppen sowie deren Prüf- und Zulassungsverfahren zu definieren.
3. Die Anmeldung betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein fernbedienbares Steuergerät für ein Kfz-Schließsystem mit einer elektronischen und/oder elektrischen Schaltung auf einem Träger, das mittels eines HF-Empfängers und/oder -senders fernbedienbar ist.
Elektronische bzw. elektrische Schaltungsanordnungen werden üblicherweise vor ihrem Einbau auf korrekte Funktion überprüft, wobei stichprobenartig auch zerstörende Prüfungen erforderlich sein können, insbesondere wenn es sich um Schaltungen mit sicherheitsrelevanten Funktionen handelt, wie dies bei Steuergeräten für Kraftfahrzeuge der Fall sein kann. Häufig ist die zerstörende Prüfung aber nur für eine Teilschaltung innerhalb der gesamten Schaltungsanordnung notwendig, weswegen es nachteilig ist, dass nach der zerstörenden Prüfung nicht nur die eigentlich zu prüfende Teilschaltung, sondern die gesamte Schaltungsanordnung nicht mehr weiter verwendbar ist, und dass zudem unnötiger Handhabungsaufwand für die Prüfung der gesamten Schaltungsanordnung anfällt.
Dieselbe Problematik tritt auch dann auf, wenn lediglich eine Teilschaltung der gesamten Schaltungsanordnung durch eine Behörde zulassungspflichtig ist, was bspw. dann der Fall sein kann, wenn die Schaltungen einen Sender und/oder Empfänger für elektromagnetische Wellen, wie Funkwellen, umfassen. Selbst wenn in der Schaltungsanordnung eine die Teilschaltung nicht berührende Änderung vorgenommen wird, ist eine erneute Zulassung durch die Behörde erforderlich, was in nachteiliger Weise einen zusätzlichen Aufwand bedeutet und höhere Kosten nach sich zieht. Zwar ist es auch möglich, die Teilschaltung auf einem eigenen Träger anzuordnen, jedoch erfordert dies einen zusätzlichen Herstellungsaufwand für die Teilschaltung. Außerdem ist bei der anschließenden Montage der Teilschaltung mit der restlichen Schaltungsanordnung ein weiterer Handhabungsaufwand notwendig, wofür zusätzliche Befestigungs-, Verbindungs- oder Kontaktierungsteile notwendig werden, was wiederum die Kosten und auch die Fehleranfälligkeit erhöht, vgl. geltende Beschreibungsseiten 1 und 2, erster Absatz.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Steuergerät für ein Kfz-Schließsystem mit einer solchen Schaltungsanordnung auf einem Träger derart weiterzuentwickeln, dass eine Teilschaltung ohne zusätzlichen Aufwand von der gesamten Schaltungsanordnung nachträglich abgrenzbar ist, vgl. geltende Beschreibungsseite 2, fünfter Absatz.
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Steuergerät bzw. die Verwendung nach den Ansprüchen 1 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 bis 3.
Der Träger der elektronischen und/oder elektrischen Schaltungsanordnung des fernbedienbaren Steuergerätes für ein Kfz-Schließsystem weist somit wenigstens einen ersten Bereich mit einer ersten Teilschaltung und einen zweiten Bereich mit einer den HF-Empfänger und/oder -Sender enthaltenden zweiten Teilschaltung auf. Der zweite Bereich ist am ersten Bereich derart befestigt, dass er mitsamt der zweiten Teilschaltung vom ersten Bereich separierbar ist, wobei die zweite Teilschaltung als eigenständiges Modul unabhängig von der restlichen Schaltungsan- ordnung des Steuergeräts funktionsfähig und einer separaten Zulassungsprüfung zugänglich ist. Der HF-Empfänger und/oder -Sender wird also auf der Leiterplatte so platziert, dass er ein eigenes Modul bildet und bei einer Änderung der Funktion des Steuergerätes unverändert bleibt, wobei durch ein Heraustrennen des HFTeils dieser als eigenständiger Empfänger und/oder Sender verwendbar ist und die behördliche Zulassung an diesem eigenständigen Modul erfolgen kann. Damit kann bei der Herstellung des Steuergeräts die Bestückung und die Lötung der gesamten elektronischen und/oder elektrischen Schaltung auf einem Träger im Nutzen, d. h. als Ganzes erfolgen und gleichzeitig die Teilschaltung noch nachträglich separiert und der HF-Teil einer zerstörenden statistischen Prüfung bei geringeren Kosten unterworfen werden, ohne die verbleibende Teilschaltung zerstören zu müssen. Ebenso kann eine vereinfachte Zulassung für zulassungspflichtige Teilschaltungen erfolgen, beispielsweise für den HF-Empfänger und/oder -Sender des fernbedienbaren Kraftfahrzeug-Schließsystems, indem der die Teilschaltung enthaltende Bereich für diesen Zweck aus dem Träger herausgebrochen wird. Dadurch können auch noch nachträglich Änderungen in der restlichen, nicht zulassungspflichtigen Schaltungsanordnung vorgenommen werden, ohne dass eine erneute Zulassungsprüfung erforderlich ist, wodurch sich Kosten und auch Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Zulassung einsparen lassen, insbesondere bei einer Änderung der Funktionalität des Steuergerätes. Zudem kann in einfacher Art und Weise die Übernahme des HF-Teils in andere Steuergeräte erfolgen, beispielsweise für Steuergeräte weiterer Kfz-Baureihen vgl. die Beschreibungsseite 2a und den seitenübergreifenden letzten Absatz der geltenden Beschreibungsseite 3.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 und 3 beruhen wie auch die Verwendung gemäß Anspruch 2 des Hilfsantrags 2 gegenüber der Kombination der Druckschriften D5 und D1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass sie nicht patentfähig sind.
4a. Die Druckschrift D5, vgl. deren Abstract und Spalte 7, letzter Absatz sowie Figur 2, offenbart in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein:
M1 Fernbedienbares Steuergerät für ein Kfz-Schließsystem mit M1.1 einer elektronischen und/oder elektrischen Schaltungsanordnung auf einem Träger, das mittels eines HF-Empfängers und/oder -senders fernbedienbar ist (vgl. das Abstract: „Die Erfindung betrifft ein elektronisches Schließsystem (1) mit einem eine zum bestimmungsgemäßen Betrieb dienende Elektronik (14) enthaltenden Schlüssel (2) und am verschließbaren Teil befindlichen Signalverarbeitungseinrichtungen (6, 6'). Dabei ist eine erste Signalverarbeitungseinrichtung (6) in einem Kraftfahrzeug (4) angeordnet. Der Schlüssel (2) tauscht mit der Signalverarbeitungseinrichtung (6) über Sende-/Empfangsmittel ein codiertes Betriebssignal (8) aus, so daß eine positive Auswertung des Betriebssignals (8) ein mit der Signalverarbeitungseinrichtung (6) in Verbindung stehendes Steuergerät (20) zur Änderung des Schließzustandes entsprechend einer Ver- oder Entriegelung der Türen (12) des Kraftfahrzeugs (4) betätigt.“
vgl. Spalte 7, Zeilen 48 bis 65: „Bei der beschriebenen Ausführungsform der Erfindung erfolgt die Übertragung des Betriebssignals 8 als optisches Signal, nämlich als Infrarot-Signal. Selbstverständlich können auch andere elektromagnetische Signalübertragungsarten, beispielsweise eine Hf-Signalübertragung, oder eine sonstige drahtlose Signalübertragung vorgesehen sein. Es sind dann die Sende- und Empfangsmittel sowie die Betriebssignalsender und -empfänger entsprechend auszubilden. Besonders bevorzugt ist auch, im Schlüssel 2 sowohl Sende- und Empfangsmittel für Hf- als auch für Infrarot-Signale anzuordnen. Dann besteht durch analoge Ausbildung der Signalverarbeitungseinrichtungen 6, 6‘ die Möglichkeit, fernbedienbare Funktionen mit großer Reichweite, insbesondere diejenigen au- ßerhalb des Kraftfahrzeugs 4, beispielsweise die Ver- oder Entriegelung der Autotüren 12 am Kraftfahrzeug 4, mittels Hf-Signale auszulösen.“)
Fig. 2 der Druckschrift D5 zeigt, dass das Steuergerät (20) und die den Empfänger enthaltende Signalverarbeitungseinrichtung (6) auf unterschiedlichen Trägern vorgesehen sind. Eine solche Anordnung ist zwar wegen der Möglichkeit, beide Vorrichtungen im Fall eines auftretenden Fehlers getrennt voneinander auszutauschen, vorteilhaft, jedoch ist dies gleichzeitig mit dem Nachteil höherer Herstellungskosten verbunden, da die einzelnen Träger unabhängig voneinander bestückt werden müssen. Vor die Aufgabe gestellt, unter Beibehaltung des Vorteils der erleichterten Reparaturmöglichkeit die Produktionskosten zu verringern, entnimmt der Fachmann der Druckschrift D1 die Lehre, dass beide Anforderungen erfüllt werden können, wenn die elektrischen Bauelemente in Funktionsgruppen aufgeteilt und in unterschiedlichen Bereichen einer gemeinsamen Leiterplatte angeordnet werden und die einzelnen Funktionsgruppen durch Sollbruchlinien in der Leiterplatte voneinander trennbar sind. Wie in Druckschrift D1 beschrieben, wird damit ermöglicht, die Leiterplatte in kostengünstiger Weise in einem Zug zu bestücken, und gleichzeitig die einzelnen Funktionsbereiche separat auszutauschen, falls sie einen Defekt aufweisen bzw. vorgegebene Spezifikationen nicht erfüllen, vgl. in der Druckschrift D1, Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 24.
So offenbart die Druckschrift D1 mit den Worten des Kennzeichens von Anspruch 1 des Hauptantrags eine elektrische Schaltungsanordnung auf einem Träger (Leiterplatte 30), (vgl. den Oberbegriff des Anspruchs 1: „Leiterplatte, die durch Leiterbahnen der Leiterplatte verbundene elektrische Bauelemente oder Baueinheiten einer elektrischen Schaltung trägt, [...]“), wobei M1.2 der Träger (30) wenigstens einen ersten Bereich (Leiterplattenbereich 32) mit einer ersten Teilschaltung (zweite Funktionsgruppe 21 mit den Stufen 12 und 13) und M1.3 einen zweiten Bereich (Leiterplattenbereich 31) mit einer zweiten Teilschaltung (erste Funktionsgruppe 20 mit den Stufen 10 und 11) aufweist, wobei M1.4 der zweite Bereich (31) am ersten Bereich (32) derart befestigt ist, dass der zweite Bereich (31) mitsamt der zweiten Teilschaltung (20) vom ersten Bereich (32) mitsamt der ersten Teilschaltung (21) separierbar ist, wobei (vgl. Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 19: „Die Funktion der vorstehend beschriebenen Leiterplatte 30 ist folgende. Hat sich beispielsweise bei einer Prüfung der bestückten Leiterplatte 30 (Fig. 2) herausgestellt, daß der Leiterplattenbereich 33 fehlerhaft ist, so wird dieser Leiterplattenbereich entlang der Sollbruchlinie 35 von der Leiterplatte 30 abgebrochen, wobei die Leitungsbahnen 40 zwangsläufig aufgetrennt werden. Der fehlerhafte Leiterplattenbereich 33 wird gegen einen neuen, gleichartigen Leiterplattenbereich 50 (Fig. 3) ausgewechselt, der als Ersatzteil verfügbar ist. Um die notwendigen elektrischen Verbindungen zwischen dem Leiterplattenbereich 32 und dem neuen Leiterplattenbereich 50 herzustellen, werden beispielsweise Lötbrücken 51 in die Lötaugen 46 eingelötet. Die Lötbrücken bestehen entweder aus Drahtstücken oder, wie in Fig. 4 gezeigt, aus einem Abschnitt eines Flachbandkabels 52, dessen Drahtenden 53 abisoliert sind. Vorausgesetzt wird dabei, daß das Raster des Flachbandkabels mit dem Raster der Leiterbahnen 39, 40 übereinstimmt.“)
M1.5a der zweite Bereich (31) eine funktionsmäßig zusammengehörende Funktionsgruppe enthält, und wobei M1.6a die zweite Teilschaltung (20) eine funktionsmäßig zusammengehörende Funktionsgruppe darstellt (vgl. das Kennzeichen des Anspruchs 1: „[...] dadurch gekennzeichnet, daß die elektrische Schaltung in Funktionsgruppen (20, 21) aufgeteilt ist, daß die Bauelemente (41) oder Baueinheiten (42) und die zugehörigen Leiterbahnen 38 einer jeden Funktionsgruppe auf einem bestimmten Leiterplattenbereich untergebracht sind und daß die einzelnen Leiterplattenbereiche durch Sollbruchlinien (34) voneinander trennbar sind.“).
Aus den vorstehend angeführten Gründen wird der Fachmann die Lehre der Druckschrift D1 in naheliegender Weise auf das in Druckschrift D5 offenbarte fernbedienbare Steuergerät übertragen und die zugehörige Schaltung in Funktionsgruppen aufgeteilt in voneinander trennbaren Bereichen einer gemeinsamen Leiterplatte anordnen, wobei er wegen der speziellen Anforderungen an HF-Bauteile insbesondere die den HF-Sender bzw. -Empfänger enthaltende Baugruppe als eigenständige Funktionsgruppe auf einem separierbaren Leiterplattenbereich anordnet.
Wie zudem in den Zeilen 2 bis 10 von Spalte 3 der D1 ausgeführt ist, wird für den Fall, dass sich bei der Prüfung der fertig bestückten Leiterplatte bspw. die Funktionsgruppe eines der Leiterplattenbereiche als fehlerhaft herausgestellt hat, dieser Leiterplattenbereich entlang der Sollbruchlinie von der Leiterplatte abgebrochen und gegen einen neuen, gleichartigen Leiterplattenbereich ausgewechselt. Dabei ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass – ebenso wie die gesamte Leiterplatte – auch der neu einzusetzende Leiterplattenbereich mit der darauf befindlichen Funktionsgruppe vor dem Einbau einem zumindest stichprobenartigen Funktionstest unterworfen worden sein muss, um den Einbau eines fehlerhaften Ersatzteils zu verhindern, woraus folgt, dass der einzusetzende Leiterplattenbereich mit der darauf angeordneten Funktionsgruppe als eigenständiges Modul unabhängig von der restlichen Schaltungsanordnung des Steuergeräts funktionsfä- hig ist, so dass er einer Prüfung hinsichtlich seiner korrekten Funktion, d. h. einer separaten Funktionsprüfung, zugänglich ist. Diese Funktionsprüfung ist gleichzeitig eine Zulassungsprüfung, denn durch sie wird entschieden, ob der einzusetzende Leiterplattenbereich innerhalb der vorgegebenen Spezifikationen so funktionsfähig ist, dass er für den Einbau zugelassen wird. Somit erhält der Fachmann bei einer Übertragung der Lehre der Druckschrift D1 auf das fernbedienbare Steuergerät aus Druckschrift D5 in naheliegender Weise ein Steuergerät, das neben den Merkmalen M1 bis M1.4 auch die Merkmale M1.5 und M1.6 aufweist.
Das fernbedienbare Steuergerät des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift D5 i. V. m. der Lehre der D1, und es beruht folglich auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
4b. Das fernbedienbare Steuergerät des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann ebenfalls durch die Druckschrift D5 i. V. m. der Druckschrift D1 nahegelegt.
Denn wie zuvor dargelegt, betrachtet der Fachmann die den HF-Sender bzw. HFEmpfänger enthaltende Baugruppe des in der D5 beschriebenen Steuergeräts entsprechend der Lehre der D1 als funktionsmäßig zusammengehörende eigenständige Funktionsgruppe, die er auf einem abtrennbaren Bereich der Leiterplatte anordnet, um sie separat austauschen und vor dem Einbau einer Funktionsprüfung bzw. einem Zulassungstest unterziehen zu können. Damit erhält der Fachmann aber auch ein Steuergerät mit dem weiteren Merkmal M‘1.6, wonach die zweite Teilschaltung als eigenständiges Modul unabhängig von der restlichen Schaltungsanordnung des Steuergeräts funktionsfähig ist, sodass dieser HF-Teil durch Heraustrennen als eigenständiger Empfänger und/oder Sender verwendbar ist.
Daher ist auch das Steuergerät des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D1 nicht patentfähig.
4c. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist auf die Verwendung eines separierbaren Bereichs des Trägers des Steuergeräts nach Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 in einer separaten Funk-Zulassungsprüfung gerichtet, wobei dieser Bereich den HF-Empfänger und/oder -Sender enthält.
Eine derartige Verwendung ergibt sich aber in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften D5 und D1.
Denn wie ebenfalls bereits erläutert, erhält der Fachmann aus diesen Druckschriften in naheliegender Weise ein fernbedienbares Steuergerät mit den Merkmalen M1 bis M‘1.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und folglich auch ein Steuergerät mit den Merkmalen M2.1 bis M2.6 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. In obigem Zusammenhang wurde auch dargelegt, dass der den HF-Empfänger und/oder -Sender aufweisende separierbare Leiterplattenbereich als eigenständiges Modul einer separaten Funktionsprüfung zugänglich ist. Da im Fall eines HF-Empfängers bzw. -Senders diese Prüfung typischerweise auch eine separate Funk-Zulassungsprüfung umfasst, legt dies dem Fachmann auch die Verwendung gemäß den Merkmalen M2 und M2.7 nahe.
Somit ist die Verwendung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D1 nicht patentfähig.
4d. Das fernbedienbare Steuergerät des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann durch die Druckschrift D5 i. V. m. der Druckschrift D1 und seinem anhand der Druckschrift D2 belegten Fachwissen nahegelegt.
Denn der vorstehend als Elektrotechnikingenieur definierte Fachmann kennt aufgrund seines Fachwissens neben dem in der D1 beschriebenen Löten alternative Methoden zur elektrischen Verbindung der separierten Leiterplattenbereiche und insbesondere auch Steckverbindungen, die, wie der Seite 2 der Druckschrift D2 zu entnehmen ist, standardmäßig verwendet werden, um neu eingesetzte Leiterplattenbereiche mit dem Rest des Trägers zu verbinden.
Folglich ist auch das Steuergerät des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D5 und D1 nicht patentfähig.
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Steuergeräte der abhängigen Ansprüche nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 und 3 patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die selbständigen Patentansprüche und die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).
6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann prö
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