Paragraphen in XI ZA 6/22
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 6/22 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIZA6.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Anträge der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2022 - 19 W 14/22 - und auf die Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist und ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152).
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 19.11.2021 - 3 O 217/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2022 - 19 W 14/22 -
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