Paragraphen in 2 StR 257/21
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1 | 350 | StPO |
1 | 415 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 257/21 BESCHLUSS vom 17. März 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2022:170322B2STR257.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2022 beschlossen:
Es verbleibt beim Senatsbeschluss vom 20.Januar 2022, wonach die Anwesenheit des Beschuldigten in der Revisionshauptverhandlung nicht erforderlich ist.
Gründe: 1 1. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Beschuldigten. 2 2. Der Senat hat am 20. Januar 2022 beschlossen, dass die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung über seine Revision nicht erforderlich ist. Unter Bezugnahme hierauf hat der Beschuldigte mit einem nicht datierten, beim Bundesgerichtshof am 5. Februar 2022 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, dass er zur Hauptverhandlung gerne erscheinen und eine Stellungnahme abgeben wolle, dass er indes nicht „kommen dürfe“, weil ihm seitens der LVRKlinik mitgeteilt worden sei „es sei in Karlsruhe und wäre nicht so wichtig“. 3 3. Der Senat hat dieses Schreiben als Gegenvorstellung gewertet, die Verteidigerin des Beschuldigten ergänzend zum Wunsch ihres Mandanten gehört und eine Stellungnahme der LVR-Klinik eingeholt, in der der Beschuldigte derzeit untergebracht ist. Auch ausgehend hiervon hält der Senat die Anwesenheit des Beschuldigten in der Revisionshauptverhandlung nicht für „erforderlich“
im Sinne des § 350 Abs. 2 StPO. Es verbleibt daher beim Senatsbeschluss vom 20. Januar 2022.
Zwar hat der Beschuldigte – persönlich und nochmals vermittelt durch seine Verteidigerin – den dringenden und nachvollziehbaren Wunsch geäußert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Auch betrifft das Revisionsverfahren die Frage, ob die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Bestand hat oder ob sie – wie der Generalbundesanwalt vorgetragen hat – durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ausweislich der Stellungnahme der LVR-Klinik kann aber eine Verschubung des Beschuldigten zur Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung aus medizinischer Sicht nicht verantwortet werden. Der Beschuldigte zeige, auch wenn er sich stabilisiert habe, weiterhin psychotische Erlebens- und Verhaltensweisen, verarbeite auch ihm vertraute Abläufe wahnhaft; er habe immer wieder über längere Zeit abgesondert werden müssen und habe sich in Stresssituationen auch suizidal und fremdaggressiv gezeigt (vgl. auch § 415 Abs. 1 StPO).
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Köln, 16.04.2021 - 117 KLs 3/21 92 Js 257/19
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