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4 StR 184/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 184/22 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:271022B4STR184.22.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2022 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 2022 wird a) im Fall II.1. der Urteilsgründe der Vorwurf der versuchten Nötigung von der Strafverfolgung ausgenommen, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung (Fall II.1. der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ab, soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Dies zieht eine entsprechende Änderung des diese Tat betreffenden Schuldspruchs in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach sich. Die Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt. Das Landgericht hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass es ohne das von der Verfolgungsbeschränkung betroffene Vergehen der versuchten Nötigung eine mildere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landgericht, wie es bei der Einbeziehung eines anderen auf Jugendstrafe lautenden und noch nicht erledigten Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG geboten gewesen wäre, eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 4; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 274/15 Rn. 5 mwN). Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn aus den Ausführungen der Jugendkammer ergibt sich schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Die früheren abgeurteilten Taten stehen zu den neuen Taten in einem engen Zusammenhang, der insbesondere durch die fortdauernde hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 5).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74, § 109 Abs. 2 JGG.

Quentin Messing Bartel Rommel Weinland Vorinstanz: Landgericht Bochum, 07.02.2022 ‒ II 3 KLs 651 Js 264/20 32/21

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