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5 StR 165/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 165/21 BESCHLUSS vom 22. Juni 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2021:220621B5STR165.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des bei der Anlasstat verwendeten Messers hat keinen Bestand.

Da der Angeklagte nicht schuldhaft gehandelt hat, lässt sich die Einziehung nicht auf § 74 Abs. 1 StGB stützen, sondern könnte nur Gegenstand einer selbstständigen Einziehung gemäß § 76a StGB iVm § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB sein. Eine solche ist indes nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 – 5 StR 309/16; vom 12. Dezember 2017 – 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559, und vom 9. Mai 2019 – 5 StR 109/19 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Cirener Berger Gericke Mosbacher Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 09.12.2020 - 629 KLs 6/20 3501 Js 23/20

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Paragraphen in 5 StR 165/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 74 StGB
1 76 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
1 413 StPO
1 435 StPO

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