Paragraphen in 2 ARs 16/22
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2 | 8 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 16/22 2 AR 251/21 BESCHLUSS vom 23. Februar 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen Körperverletzung u.a.
Vertreten durch: Rechtsanwältin hier: Gerichtsstandbestimmung Az.: 96 KLs 9156 Js 65490/19 (2/21) Landgericht Hannover 2 AR 298/21 Generalstaatsanwaltschaft Celle NZS 9156 Js 65490/19 Staatsanwaltschaft Hannover ECLI:DE:BGH:2022:230222B2ARS16.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschuldigten am 23. Februar 2022 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Münster übertragen.
Gründe: 1 Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO liegen vor. 2 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach
§ 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Landgericht Hannover (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) rechtshängigen Strafsache auf das Landgericht Münster (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) berufen. 3 2. Das Landgericht Münster war bei Einreichung der Antragsschrift und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO ebenfalls örtlich zuständig. 4 3. Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Landgericht Münster ist zweckmäßig und geboten, weil die im Einzelnen vom Landgericht Hannover dargelegte Reisefähigkeit des psychisch erkrankten Beschuldigten nach Hannover nicht gegeben ist.
Franke Grube Appl Schmidt Zeng
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