Paragraphen in AnwZ (Brfg) 22/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 124 | VwGO |
4 | 112 | BRAO |
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4 | 112 | BRAO |
5 | 124 | VwGO |
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 22/12 BESCHLUSS vom 31. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Anwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundegerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 31. Januar 2013 beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.
Gründe:
Der Kläger, der von 1996 bis 2005 nahezu durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen war und sich danach anderen beruflichen Tätigkeiten zuwandte, ist seit 1. September 2010 als Unternehmens- und Personalberater selbständig tätig, namentlich als lizensierter Partner der F. GmbH. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, der von dieser mit Bescheid vom 9. Juni 2011 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Unternehmens- und Personalberater bestehe die Gefahr von Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.
2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Tolksdorf Wüllrich König Stüer Seiters Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 12/11 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 124 | VwGO |
4 | 112 | BRAO |
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