Paragraphen in I ZB 106/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 23 | RVG |
1 | 90 | MarkenG |
1 | 33 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | MarkenG |
2 | 23 | RVG |
1 | 33 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 106/16 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 69 970 ECLI:DE:BGH:2017:181017BIZB106.16.1 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Marx beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 750.000 € festgesetzt.
Gründe:
Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, juris Rn. 2).
2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli
- I ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.
3. Die Markeninhaberin hat zum Streitwert vorgetragen und auf zwei Verletzungsverfahren hingewiesen, in denen sie die Antragstellerin des vorliegenden Löschungsverfahrens wegen einer Verletzung der angegriffenen Marke in Anspruch genommen hat. In jenen Verfahren sind die Streitwerte auf 2,25 Mio. € und auf 4,2 Mio. € festgesetzt worden (Senat, Beschluss vom 8. Mai 2013 - I ZR 63/12 - unveröffentlicht; OLG Köln, Urteil vom 12. April 2013 - 6 U 139/12, juris [Streitwertbeschluss unveröffentlicht]). Da es sich bei dem angegriffenen Zeichen um ein verkehrsdurchgesetztes Zeichen handelt, das seit vielen Jahren benutzt wird, erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke mit 750.000 € zu bemessen. Eine höhere Festsetzung kommt nicht in Betracht. Bei der in Rede stehenden Marke handelt es sich um eine neutralisierte Verpackung von Tafelschokolade, deren Schutzbereich nicht groß sein dürfte. Tafelschokolade wird im Regelfall nicht in neutraler Verpackung vertrieben, die Verpackungen weisen vielmehr üblicherweise Wort- und Bildzeichen auf. Wettbewerbern der Markeninhaberin stehen damit vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, eine Verwechslungsgefahr und eine gedankliche Verknüpfung mit der angegriffenen Marke zu vermeiden.
Büscher Schwonke Schaffert Marx Löffler Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.11.2016 - 25 W(pat) 79/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 23 | RVG |
1 | 90 | MarkenG |
1 | 33 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | MarkenG |
2 | 23 | RVG |
1 | 33 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen