4 StR 109/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 109/24 BESCHLUSS vom 3. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: versuchten Mordes u.a. zu 2.: Beihilfe zum versuchten Mord u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:030724B4STR109.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft,
a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (II. Fall 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. sion der Angeklagten Ba. werden verworfen.
und die Revi-
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte Ba. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlichem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B. führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens nebst hieraus folgender Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – wie die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten Ba. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Revision des Angeklagten B.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (II. Fall 5 der Urteilsgründe). Dem lag – über eine kleine Menge Amphetamin hinaus – der Besitz von 0,74 Gramm Marihuana und einem Joint zugrunde, was nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr strafbar ist (vgl. hier § 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG). Die geänderte Rechtslage, die das Landgericht noch nicht beachten konnte, ist im Revisionsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Die antragsgemäße Verfahrenseinstellung zieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die aus der Beschlussformel ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich.
2. Der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Der Senat schließt angesichts der weiteren Einzelstrafen, insbesondere der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe, sowie der vom Landgericht herangezogenen Strafschärfungsgründe aus, dass es ohne die in Wegfall geratene Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und die Sachrüge hat im Übrigen – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigerin vom 7. Mai 2024 – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Revision der Angeklagten Ba. 5 Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Dietsch Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26.10.2023 - 52 Ks-401 Js 11/23-9/23