Paragraphen in V ZR 25/21
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1 | 163 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 25/21 BESCHLUSS vom 26. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:260723BVZR25.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner beschlossen:
Auf den Antrag des Klägers wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021 dahingehend berichtigt, dass der Revisionsbeklagte persönlich mit Rechtsanwalt Dr. W.
erschienen ist.
Gründe:
Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.
Brückner Vorinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 14.02.2020 - 7 C 1488/17 LG München II, Entscheidung vom 15.09.2020 - 2 S 941/20 -
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