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2 BvR 1202/12

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1202/12 vom 20.3.2013, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130320_2bvr120212.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1202/12 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B...

gegen 1. a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2012 - 1 Ws 189/2012 -,

b)

den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 1. Februar 2012 - StVK 372/2011 -,

2.

den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 22. März 2011 - StVK 64/2011 - und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Lübbe-Wolff,

den Richter Landau und die Richterin Kessal-Wulf gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am 20. März 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme, nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses vom 22. März 2011, mit dem über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden wurde (Nr. 2. des Rubrums), trifft es allerdings zu, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, wenn das angerufene Gericht auf einen Eilantrag, der die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme betrifft, nicht unverzüglich tätig wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, NJW 1994, S. 3087 <3088>; s. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, juris, Rn. 29). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch wegen Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist unzulässig. Auf den gestellten Wiedereinsetzungsantrag kommt es dabei nicht an. Er dürfte dahin zu verstehen sein, dass er sich auf die hinsichtlich des Eilbeschlusses längst abgelaufene Frist schon nicht bezieht. Jedenfalls aber enthält er keine Angaben dazu, weshalb auch insoweit ein Säumnisverschulden nicht vorliegen soll.

2. Ob im Übrigen - hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen in der Hauptsache (Nr. 1. des Rubrums) - die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren ist, kann offen bleiben. Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig vom Erfolg des Wiedereinsetzungsantrages unzulässig, da dieser Wiedereinsetzungsantrag sich, soweit aus dem Vorbringen dazu ersichtlich, allein auf die Übermittlung der siebenseitigen Verfassungsbeschwerdeschrift bezieht. Jedenfalls sind die angeführten Gründe für ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung nur hierauf beziehbar. Eine allein die Verfassungsbeschwerdeschrift betreffende Wiedereinsetzung kann der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

Die ausreichende Begründung einer Verfassungsbeschwerde erfordert einen Vortrag, der dem Bundesverfassungsgericht eine zumindest vorläufige Beurteilung der Verfassungsbeschwerde ermöglicht. Dazu müssen dem Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder durch detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr). Das muss innerhalb der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde geschehen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; stRspr). Dieser Anforderung ist hier nicht genügt. Die Verfassungsbeschwerdeschrift gibt unter anderem die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts nicht in einer für die verfassungsrechtliche Beurteilung ausreichenden Weise wieder. Die Anlagen zur Verfassungsbeschwerdeschrift sind erst nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 GG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Lübbe-Wolff Landau Kessal-Wulf

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