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5 StR 185/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 185/19 BESCHLUSS vom 1. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR185.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte V. und der Nichtrevident M. sich durch die Tat 1 der Urteilsgründe der Verabredung zum Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig gemacht haben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zehn Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie den Revidenten V. zudem wegen Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten (V.

) bzw. vier Jahren und drei Monaten

(M. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten V. führt – gemäß § 357 StPO auch zu-gunsten des Nichtrevidenten M. – lediglich zur bezeichneten Änderung des Schuldspruchs und bleibt im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, durch die Tat 1 hätten die Angeklagten einen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl begangen, wird durch die Feststellungen nicht getragen. Danach hatten die Angeklagten zwar den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können. Weil die Tür mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, scheiterten sie jedoch mit ihrem Vorhaben. Zur Umsetzung des geplanten Diebstahls haben sie somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt und die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86, 87; vom 4. Juli 2019 – 5 StR 274/19).

Die Angeklagten haben sich aber der Verabredung eines Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4, § 30 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht, von der sie nicht im Sinne des § 31 StGB freiwillig zurückgetreten sind. Der Senat hat daher die Schuldsprüche neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die hinsichtlich der Tat 1 geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen nach sich. Der Senat kann angesichts des Tatbildes und der Begehung einer Serie weiterer gewichtiger Taten ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht die jeweils auf sechs Monate bestimmten Freiheitsstrafen bei rechtlich zutreffender Würdigung niedriger bemessen hätte.

Denn es hat diese Strafen dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB entnommen, der auch über § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden gewesen wäre.

VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.

Sander König Sander Schneider Berger

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