Paragraphen in 6 StR 409/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 11 | StGB |
| 1 | 301 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 395 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 11 | StGB |
| 1 | 301 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 395 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 409/25 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:091025B6STR409.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundeanwalts bemerkt der Senat:
1. Dem Senat war die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung aus Rechtsgründen verwehrt. Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich bei einer zulässigen Revision des Nebenklägers nicht auf rechtswidrige Taten im Sinne vom § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 – 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15, 16; vom 30. Juli 2015 – 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5; Beschluss vom 1. Februar 2024 – 5 StR 447/23, NStZ-RR 2024, 286, 287). Die vom Angeklagten tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte berechtigen den Vater des Getöteten nicht zum Anschluss nach § 395 Abs. 2 StPO.
2. Auch eine Überprüfung des Strafausspruchs war dem Senat verschlossen. Bei einer unbegründeten Revision der Nebenklage erstreckt sich die aus einer entsprechenden Anwendung des § 301 StPO folgende Kontrollbefugnis des Revisionsgerichts auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7, 8 ff.; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 7a).
Bartel von Schmettau Wenske Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 06.03.2025 - 1 Ks 112 Js 47512/19 (9/24)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 11 | StGB |
| 1 | 301 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 395 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 11 | StGB |
| 1 | 301 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| 1 | 395 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen