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IV ZR 395/22

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 395/22 BESCHLUSS vom 8. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:080524BIVZR395.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 238, 32 vorgesehen).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 27.703,52 €

Prof. Dr. Karczewski Dr. Bußmann Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bommel Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 24.06.2022 - 10 O 3716/20 Ver OLG München, Entscheidung vom 18.10.2022 - 25 U 4273/22 -

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1 97 ZPO
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