Paragraphen in IV R 46/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.11.2019, IV R 46/16 ECLI:DE:BFH:2019:B.271119.IVR46.16.0 Subjektive Klagehäufung bei Klagen einer Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuermessbescheid Leitsätze
1. NV: Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung.
2. NV: Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat.
Tenor Das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 wird vom laufenden Verfahren abgetrennt und erhält das Aktenzeichen IV R 29/19.
Gründe Die Trennung ist zulässig, weil die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über mehrere in der Form der subjektiven Klagehäufung verbundene Klagegegenstände entschieden worden ist. Soweit sich die Klägerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 wendet, klagt sie aus eigenem Recht, da sie Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes). Soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2011 wendet, klagt sie hingegen nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin der Gesellschafter. In dieser Rolle ist sie eine Andere als in Klageverfahren, die sie aus eigenem Recht betreibt. Insoweit ist ein Fall der subjektiven Klagehäufung gegeben.
Wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nach § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ist die Trennung auch zweckmäßig. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin führt der Umstand, dass auch über das Vermögen des Kommanditisten H das Insolvenzverfahren eröffnet ist, nicht zur Unterbrechung des Verfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011. Denn H wird durch den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er hier angegriffen ist, nicht betroffen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007 - IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 341, unter B.I.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen